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BGH·VI ZB 56/07·09.03.2010

Prozesskostenhilfeverfahren: Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Ergänzung eines Senatsbeschlusses um eine Kostengrundentscheidung zugunsten der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Kernfrage ist, ob solche außergerichtlichen Kosten im Prozesskostenhilfeverfahren erstattungsfähig sind. Der Senat verneint dies mit Verweis auf § 127 Abs. 4 ZPO und weist den Ergänzungsantrag zurück. Die Nichterstattungsregelung gilt auch bei Beschwerden der Staatskasse und für ein nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren.

Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Senatsbeschlusses um Kostengrundentscheidung abgewiesen; außergerichtliche Kosten im PKH-Verfahren nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Prozesskostenhilfeverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).

2

Die Nichterstattungsregel des § 127 Abs. 4 ZPO gilt auch, wenn die Beschwerde von der Staatskasse geführt wird.

3

Eine Ergänzung eines Senatsbeschlusses um eine Kostengrundentscheidung ist nicht erforderlich, wenn nach § 127 Abs. 4 ZPO ohnehin keine Erstattungsfähigkeit der angefallenen außergerichtlichen Kosten besteht.

4

Soweit die Entscheidung die Erstattung außergerichtlicher Kosten verneint, besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung zu Gunsten der Staatskasse oder der Beteiligten zu treffen.

Zitiert von (9)

8 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 127 Abs 4 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Juni 2008, Az: VI ZB 56/07, Beschluss

vorgehend OLG Dresden, 29. Oktober 2007, Az: 3 W 1070/07

vorgehend LG Dresden, 5. Juni 2007, Az: 3 O 2994/05

Leitsatz

Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht erstattet .

Tenor

Der Antrag des Rechtsbeschwerdegegners vom 21. Dezember 2009 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Dem Kläger ist durch Beschluss vom 23. März 2006 für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Am 9. März 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger zum Ausgleich aller Schäden 3.500 € zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kläger einen Anteil in Höhe von insgesamt 2.595,19 € zu tragen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat das Landgericht unter Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 23. März 2006 angeordnet, dass der Kläger auf die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe.

2

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom 5. Juni 2007 aufgehoben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2008 zurückgewiesen und dabei entschieden, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben werden.

3

Der Kläger beantragt nunmehr, den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 um eine Kostengrundentscheidung zu ergänzen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.

4

Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Da im Prozesskostenhilfeverfahren die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, ist hinsichtlich dieser Kosten keine Entscheidung veranlasst. Das gilt auch bei Beschwerden der Staatskasse (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127, Rn. 39) und auch für ein nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren. Für eine Ergänzung des Senatsbeschlusses besteht demgemäß kein Anlass.

GalkePaugevon Pentz
DiederichsenStöhr