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BFH·X S 1/20 (PKH)·12.03.2020

Grenzüberschreitende PKH; Beiordnung einer Steuerberatungs-GmbH

VerfahrensrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Zivilprozessrecht (Beiordnung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BFH bewilligt einer in Bulgarien wohnenden Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer und ordnet ihr eine Steuerberatungs‑GmbH bei. Die Bedürftigkeitsprüfung ist auch bei Auslandswohnsitz nach den in Deutschland geltenden Einkommensgrenzen vorzunehmen. Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussicht und erscheint nicht mutwillig.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Steuerberatungs‑GmbH für Entschädigungsklage als stattgegeben bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit für die Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe sind die in Deutschland geltenden Einkommensgrenzen zugrunde zu legen, auch wenn der Antragsteller in einem EU‑Staat mit niedrigeren Lebenshaltungskosten wohnt.

2

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

3

In Verfahren nach der FGO, einschließlich vor dem BFH geführter Entschädigungsklagen, kann einem prozesskostenhilfeberechtigten Beteiligten zur Wahrnehmung seiner Interessen auch eine Steuerberatungs‑GmbH beigeordnet werden.

4

Die Beiordnung gesellschaftsrechtlicher Berufsträger ist zulässig, wenn Gesetzeswortlaut oder Rechtsprechung die Beiordnung entsprechender Berufsvertreter (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erlaubt oder nahelegt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 121 Abs 1 ZPO§ 121 Abs 5 ZPO§ 1076 ZPO§ 1078 Abs 2 ZPO§ 1078 Abs 3 ZPO

Leitsatz

1. NV: Die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von grenzüberschreitender PKH ist auch dann unter Zugrundelegung der in Deutschland geltenden Einkommensgrenzen vorzunehmen, wenn der Antragsteller in einem anderen EU-Staat wohnt, in dem die Lebenshaltungskosten geringer sind als in Deutschland (Anschluss an BGH-Beschluss vom 10.06.2008 - VI ZB 56/07, MDR 2008, 992) .

2. NV: In Verfahren nach der FGO einschließlich der vor dem BFH geführten Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer kann einem Beteiligten, dem PKH bewilligt worden ist, auch eine Steuerberatungs-GmbH beigeordnet werden .

Tenor

Der Antragstellerin wird antragsgemäß Prozesskostenhilfe bis zu dem von ihr genannten Streitwert von 1.353 € für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10 K 10223/17 PKH bewilligt.

Ihr wird die ... beigeordnet.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

1. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 1076, § 1078 Abs. 2, § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2

a) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Entschädigungsklage bietet im Umfang des von der Antragstellerin angekündigten Antrags hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht als mutwillig.

3

b) Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Obwohl die Antragstellerin in Bulgarien wohnt und die dortigen Lebenshaltungskosten geringer sind als in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), war die entsprechende Prüfung unter Zugrundelegung der in Deutschland geltenden Einkommensgrenzen (§ 115 Abs. 2 ZPO) vorzunehmen (gl.A. Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 1078 ZPO Rz 7; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. , § 115 Rz 41; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 78. Aufl., § 1078 Rz 5 f.; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 142 Rz 20; Schoenfeld in Gosch, FGO § 142 Rz 86; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 40, m.w.N.). Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Vermögensfreibeträgen des § 115 Abs. 3 ZPO (BGH-Beschluss vom 10.06.2008 - VI ZB 56/07, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2008, 992, unter II.3.c; allerdings --noch-- offengelassen für die Frage der Anpassung der Einkommensfreibeträge, unter II.3.c bb). Zunächst verweist § 1078 Abs. 2 ZPO ohne Einschränkung auf die Vorschriften §§ 114 bis 116 ZPO; die Zugrundelegung der (höheren) Einkommensgrenzen des § 115 Abs. 2 ZPO kann zudem aus dem Umkehrschluss aus § 1078 Abs. 3 ZPO abgeleitet werden, der ausdrücklich nur den umgekehrten Fall regelt.

4

2. Die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 1, 5 ZPO sowie § 142 Abs. 2 Satz 1 FGO.

5

a) Da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, angesichts ihres ausländischen Wohnsitzes keinen Prozessbevollmächtigten ihrer Wahl (§ 121 Abs. 1 ZPO) benennen zu können, hat das Gericht ihr gemäß § 121 Abs. 5 ZPO eine Prozessbevollmächtigte beigeordnet.

6

b) Auch eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH (§ 49 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes) ist beiordnungsfähig.

7

Nach dem Wortlaut des § 121 Abs. 1, 5 ZPO wird ein "Rechtsanwalt" beigeordnet. Der BGH hält allerdings auch die Beiordnung von Rechtsanwaltsgesellschaften nach § 59c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für zulässig (BGH-Beschluss vom 17.09.2008 - IV ZR 343/07, MDR 2009, 103, unter 1.). In § 59c Abs. 1 BRAO ist die Rechtsanwalts-GmbH ausdrücklich genannt.

8

§ 142 Abs. 1 FGO --der gemäß § 155 Satz 2 FGO auch für Entschädigungsklageverfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt-- erweitert die Beiordnungsmöglichkeit u.a. auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Dies muss bei Anwendung der angeführten BGH-Rechtsprechung, die der Senat für zutreffend hält, ebenso für eine Steuerberatungs-GmbH gelten.

9

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 FGO ohne weitere Begründung.