Prozesskostenhilfebewilligung im Mahnverfahren: Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Ankündigung eines unverzüglichen Widerspruchs durch den Antragsgegner gegen einen eventuellen Mahnbescheid
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren über 2.000.000 €, die Antragsgegnerin kündigte unverzüglichen Widerspruch gegen einen möglichen Mahnbescheid an. Das Landgericht und der BGH wiesen die Rechtsbeschwerde ab. Der BGH bestätigte, dass PKH für ein Mahnverfahren versagt werden kann, wenn das Verfahren mutwillig ist, weil der Erwerb eines Vollstreckungsbescheids offensichtlich aussichtslos erscheint; der Kläger kann stattdessen Klage erheben.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Mahnverfahren wegen Mutwilligkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann auch für ein Mahnverfahren nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig i.S.v. § 114 ZPO ist.
Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage den gewählten prozessualen Weg nicht verfolgen würde.
Die Ankündigung des Antragsgegners, unverzüglich Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einzulegen, macht die Erlangung eines Vollstreckungsbescheids durch das Mahnverfahren in der Regel außerordentlich unwahrscheinlich und kann die Rechtsverfolgung als mutwillig erscheinen lassen.
Wenn das Mahnverfahren zur Erreichung eines Vollstreckungstitels aussichtslos ist, bleibt dem Antragsteller der Weg der Klage; die Versagung von PKH für das Mahnverfahren stellt daher keine Schlechterstellung gegenüber einer selbstzahlenden Partei dar.
Zitiert von (16)
15 zustimmend · 1 neutral
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 15. Kammer15 Ta 9/2327.08.2023ZustimmendRn. 8 mwN
- Verwaltungsgericht Düsseldorf29 K 4382/2202.08.2022Zustimmendjuris Rn. 8
- Verwaltungsgericht Düsseldorf29 K 1018/2210.07.2022Zustimmendjuris Rn. 8
- Verwaltungsgericht Düsseldorf29 K 242/2210.07.2022Zustimmendjuris Rn. 8
- Verwaltungsgericht Düsseldorf29 K 3037/2210.07.2022Zustimmendjuris Rn. 8
Vorinstanzen
vorgehend LG Coburg, 19. Dezember 2016, Az: 33 T 36/16
vorgehend AG Coburg, 5. Oktober 2016, Az: 15-7917439-04-N
Leitsatz
Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) bei Beantragung eines Mahnbescheids, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. August 2017, III ZA 42/16).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg - 3. Zivilkammer - vom 19. Dezember 2016 - 33 T 36/16 - wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin reichte am 31. Dezember 2015 beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen die Antragsgegnerin über eine Hauptforderung von 2.000.000 € als "Schadensersatz aufgrund fehlerhaft erteilter GVVO Genehmigung, Schreiben vom 07.11.2011 an KSA und nachfolgende Korrespondenz" ein. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren. Die Antragsgegnerin, der dieser Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellungnahme übersandt worden war, beantragte mit Schreiben vom 1. Februar 2016, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. Sie werde gegen einen eventuellen Mahnbescheid unverzüglich Widerspruch einlegen.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des beabsichtigten Mahnverfahrens und wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Mahnverfahren.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Mahnverfahrens bestehe nicht. Eine solche Prüfung der Erfolgsaussicht sei nach zutreffender Auffassung auch im Rahmen eines Mahnverfahrens, für das Prozesskostenhilfe beantragt werde, vorzunehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Prozesskostenhilfe nur für das Mahnverfahren und nicht für ein sich anschließendes streitiges Verfahren beantragt werde. Es komme damit nur auf die Erfolgsaussicht des Mahnverfahrens und nicht eines streitigen Hauptsacheverfahrens an. Sinn und Zweck des Mahnverfahrens sei der Erwerb eines schnellen und kostengünstigen Vollstreckungstitels in Form eines Vollstreckungsbescheides. Gerade dieser Erfolg sei aber äußerst unwahrscheinlich, da die Antragsgegnerin Widerspruch gegen einen zu erlassenden Mahnbescheid angekündigt habe. Für ein von vorneherein aussichtsloses Mahnverfahren, bei dem von Anfang an nicht damit zu rechnen sei, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen werde, könne ein Antragsteller nicht erwarten, dieses auf Kosten der Staatskasse durchführen zu können. Ihm bleibe unbenommen, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Dabei kann dahinstehen, ob der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Mahnverfahren bereits deshalb die Erfolgsaussicht fehlt, weil mit einem Widerspruch der Antragsgegnerin gegen einen etwaigen Mahnbescheid zu rechnen ist. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich jedenfalls als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO.
a) Der sachliche Geltungsbereich der §§ 114 ff ZPO erstreckt sich auf alle in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren. Für das Mahnverfahren kann - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden (allg. Meinung; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]; MüKoZPO/Wache, 5. Aufl.‚ § 114 Rn. 22; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 2; jew. mwN). Dabei gilt die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]; MüKoZPO/Wache aaO).
b) Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen] und vom 21. November 2013 - III ZA 28/13, BeckRS 2013, 22403 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6; jew. mwN). Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drucks. 17/11472, S. 29; BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 2013, 2013, 2014; Senat, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 [zur Veröffentlichung vorgesehen]). Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (BT-Drucks. 17/11472 aaO; Musielak/Voit/Fischer aaO Rn. 30 mwN). Das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei, die sich in der Situation des Antragstellers befindet, ist folglich der Maßstab, der bei der Beurteilung der Mutwilligkeit anzulegen ist (BT-Drucks. 17/11472 aaO).
c) Danach ist die Rechtsverfolgung der Antragstellerin mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, davon absehen, einen Mahnbescheid zu beantragen, auch wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass nach §§ 688 ff ZPO vorliegen sollten. Denn sie kann - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - das mit dem Mahnverfahren verfolgte Ziel, den Erwerb eines schnellen und kostengünstigen Vollstreckungstitels in Gestalt eines Vollstreckungsbescheides, nicht mehr erreichen, nachdem die (Mahn-)Antragsgegnerin angekündigt hat, sie werde gegen einen eventuellen Mahnbescheid unverzüglich Widerspruch einlegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Z. als Gegnerin des Mahnantrags von dieser erklärten Absicht noch Abstand nehmen könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Mahnverfahren erscheint damit im Hinblick auf die Erlangung eines Vollstreckungstitels in Gestalt eines Vollstreckungsbescheides aussichtslos. Es ist bereits jetzt absehbar, dass die Beschwerdeführerin, will sie gegen die Antragsgegnerin einen Vollstreckungstitel erwirken, Klage erheben muss.
Die Beschreitung eines prozessualen Weges, hier: des Mahnverfahrens, der erkennbar aussichtslos ist, ist mutwillig i.S.v. § 114 Abs. 2 ZPO (zur Mutwilligkeit einer Klage, wenn eine Vollstreckung aus dem erstrebten Titel dauerhaft aussichtslos ist, MüKoZPO/Wache aaO Rn. 77; BeckOKZPO/Reichling, § 114 Rn. 42 [Stand: 01.03.2017]; jew. mwN). Eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt, würde bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Verfahrenslage ihre Rechte nicht im Mahn-, sondern im Klageverfahren verfolgen. Die Beschwerdeführerin wird daher bei Versagung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren im Vergleich zu einer solchen "normalen" Partei nicht schlechter gestellt.
d) Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ob Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren bereits mangels Erfolgsaussicht zu verneinen sei, wenn ein Widerspruch des Antragsgegners absehbar sei, ist nicht entscheidungserheblich, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im konkreten Fall mutwillig erscheint und Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen von Mutwilligkeit kann auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung abschließend beantwortet werden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - VI ZB 56/07, VersR 2010, 832 Rn. 4).
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