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BGH·V ZR 40/22·26.01.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Streitwert nach Verkehrswertminderung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger richteten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil keine entscheidungserheblichen Grundsatzfragen vorlagen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zugleich stellte der Senat klar, dass bei einem Unterlassungsantrag der Streitwert nach der Verkehrswertminderung des Grundstücks zu bemessen ist und nicht nach Beseitigungskosten.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und auch keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Bei der Streitwertfestsetzung für einen Unterlassungsantrag wegen einer Störung am Grundstück bemisst sich der Wert nach der Verkehrswertminderung des Grundstücks und nicht nach den Kosten einer Beseitigungsmaßnahme (§ 47 Abs. 1 GKG).

3

Die Beschränkung des Streitwerts durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs nach § 47 Abs. 2 und 3 GKG führt nur dann zu einer niedrigeren Wertfestsetzung, wenn sie den Gesamtwert tatsächlich vermindert.

4

Der Senat ist nicht befugt, den Streitwert für die Vorinstanzen von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern, wenn die Einlegung des Rechtsmittels nicht zur Entstehung der "Hauptsache" führt.

5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO§ 3 ZPO§ 47 GKG§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 19. Januar 2022, Az: 5 U 150/21

vorgehend LG Stendal, 30. August 2021, Az: 21 O 19/20

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 66.553,10 €.

Gründe

I.

1

1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3

3. Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 47, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG bemessen.

4

a) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Der Wert im Hinblick auf die Zurückweisung der beantragten Unterlassung bemisst sich dabei nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4). Dieser Wertverlust beträgt nach dem von den Klägern eingereichten Verkehrswertgutachten 60.935 €. Hinzuzusetzen sind 4.618,10 € bezüglich des Antrags auf Schadensersatz und weitere 1.000 € bezüglich des Feststellungsantrags.

5

b) Gemäß § 47 Abs. 2 und 3 GKG wird der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies führt hier nicht zu einer niedrigeren Wertfestsetzung. Zwar hat das Landgericht - ebenso wie das Berufungsgericht - den Streitwert des Unterlassungsantrags anhand der für die Beseitigung der Störung erforderlichen Kosten in Höhe von 28.600 € ermittelt. Richtigerweise wäre aber auf die Verkehrswertminderung des Grundstücks der Kläger abzustellen gewesen.

6

c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5).

BrücknerMalikGrau
GöbelLaube