Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landgericht. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann zuzulassen, wenn die Sache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder ihre Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Fehlen entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde führt nicht zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen; eine entsprechende Festsetzung von Amts wegen ist dem Senat nicht möglich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Braunschweig, 9. September 2022, Az: 6 S 11/21
vorgehend AG Göttingen, 8. Dezember 2020, Az: 19 C 10/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 9. September 2022 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF 56.938,77 € (TOP 4: 49.188,77 € + TOP 7: 7.750 €).
Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – V ZR 40/22, juris Rn. 6).
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau