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BGH·V ZR 94/23·11.04.2024

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung – BGH verwirft

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Klägerin trägt die Kosten; der Gegenstandswert wurde festgesetzt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen, da keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

3

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach § 49 GKG; sind die Interessen mehrerer Beteiligter mit dem Interesse des Beschwerdeführers identisch, kommen die in § 49 GKG vorgesehenen Streitwertbegrenzungen nicht zur Anwendung.

4

Eine Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist nicht zulässig, wenn die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Anfall der Hauptsache führt.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 49 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 20. April 2023, Az: 29 S 2/23

vorgehend AG Bergheim, 15. Dezember 2022, Az: 29b C 22/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. April 2023 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt gemäß § 49 GKG 25.507,82 € (17.550 € + 7.422,62 € + 535,50 €). Auf die in § 49 GKG enthaltenen Streitwertbegrenzungen kommt es nicht an, da das Interesse aller Wohnungseigentümer mit dem Interesse der Klägerin identisch ist.

Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der Hauptsache führt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 - V ZR 40/22, juris Rn. 6).

Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau