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BGH·V ZR 254/16·06.04.2017

Wohnungseigentumssache: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer eines auf Beseitigung einer baulichen Veränderung klagenden Wohnungseigentümers

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, Wohnungseigentümer, verlangen die Beseitigung einer ohne Beschluss vorgenommenen baulichen Veränderung; das Landgericht wies die Klage ab und die Revision wurde nicht zugelassen. Zentral ist, wie das wirtschaftliche Interesse für die Rechtsmittelbeschwer zu bemessen ist. Der BGH stellt auf den Wertverlust des Sondereigentums durch die Änderung ab und verlangt darlegungs‑ und glaubhaftmachungspflichtige Angaben. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mangels Nachweises der 20.000‑€‑Grenze verworfen; Gegenstandswert 15.000 €.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da das wirtschaftliche Interesse von 20.000 € nicht glaubhaft gemacht wurde; Gegenstandswert 15.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist das wirtschaftliche Interesse an der Änderung des Berufungsurteils maßgeblich; der Beschwerdeführer muss binnen der Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass die mit der Revision erstrebte Abänderung die für die Zulässigkeit erforderliche Wertgrenze übersteigt.

2

Bei einer Klage eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums bemisst sich das wirtschaftliche Interesse grundsätzlich nach dem Wertverlust des Sondereigentums infolge der baulichen Veränderung.

3

Der Kläger hat das Ausmaß des Wertverlusts darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen; stützt er die Klage auf eine überwiegend optische Veränderung, müssen Tatsachen vorgetragen werden, die eine Schätzung seines Interesses ermöglichen.

4

Bei der Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen ist § 49a GKG maßgeblich: der Streitwert richtet sich i.d.R. nach dem jeweiligen klägerischen und beklagten Interessen (hälftig) unter Beachtung der in § 49a Abs. 1 S.2/3 und Abs.2 GKG normierten Grenzen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 26 Nr 8 ZPOEG§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 49a GKG§ 294 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 13. Oktober 2016, Az: 36 S 21810/15 WEG

vorgehend AG Lindau, 9. November 2015, Az: 4 C 27/13

nachgehend BGH, 22. Juni 2017, Az: V ZR 254/16, Beschluss

Leitsatz

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 13. Oktober 2016 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus vier Reihenhäusern besteht. Die Beklagten ließen die gemeinschaftliche Zuwegung ohne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erneuern. Die Kläger verlangen im Wesentlichen Wiederherstellung des zuvor vorhandenen Weges einschließlich Hangabstützung und Entwässerung in bestimmter Ausführung. Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Dagegen haben sich beide Parteien mit der Berufung gewendet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage unter Zurückweisung des klägerischen Rechtsmittels insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kläger, die ihre Klageanträge weiterverfolgen wollen.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Kläger nicht dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will. Maßgeblich ist insoweit sein Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Der in Wohnungseigentumssachen gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (näher Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2 mwN).

4

2. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, ZMR 2014, 300 Rn. 5 ff. mwN). Da die Parteien unterschiedliche Ziele verfolgen, kann das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Beseitigung nicht gleichgesetzt werden mit demjenigen der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 5). Der Wertverlust ist von dem Kläger darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen; stützt er seine Klage auf eine optische Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, muss er jedenfalls Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die eine Schätzung seines Interesses ermöglichen (vgl. BayObLG, WuM 1994, 565 f.).

5

3. Daran gemessen haben die Kläger nicht dargelegt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Welchen Wertverlust ihr Wohnungseigentum infolge der baulichen Veränderung erleidet, und welche Nachteile damit einhergehen, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Sie bezieht sich lediglich auf die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen. Diese ist jedoch an den von den Beklagten zu tragenden Kosten der durchgeführten Baumaßnahmen ausgerichtet worden, die für das Interesse der Kläger nicht maßgeblich sind.

III.

6

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

2. Der Streitwert bemisst sich gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GKG zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 5 mwN). Das Interesse der Beklagten schätzt der Senat der Festsetzung der Vorinstanzen entsprechend auf 50.000 € und das Interesse der Kläger mangels anderer Anhaltspunkte auf 3.000 €. Das Gesamtinteresse der Parteien beträgt daher 53.000 €, 50 % hiervon sind 26.500 €; da das fünffache Klägerinteresse gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG die Obergrenze bildet, beläuft sich der Streitwert auf 15.000 €.

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