Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsmittelführers; Bemessung des Streitwerts einer gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung
KI-Zusammenfassung
Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und setzte den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 13.000 €. Streitgegenstand war eine Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung in einer Wohnungseigentumssache (Swimmingpool). Der Senat erklärte, dass die Beschwer nach dem wirtschaftlichen Änderungsinteresse zu bemessen ist und der Streitwert nach § 49a GKG hälftig aus den Interessen von Kläger und Beklagten zu ermitteln ist.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen; Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 13.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Wert der Beschwer bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers und kann vom nach § 49a GKG bestimmten Streitwert abweichen.
Bei einer Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung bemisst sich der Streitwert nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich aus je zur Hälfte zu berücksichtigendem klägerischem Interesse an der Beseitigung und dem Interesse des Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen.
Das Interesse des Beklagten an der Vermeidung des Rückbaus richtet sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und kann sich, maßgeblich für die Streitwertbemessung, an den zu erwartenden Kosten einer Ersatzvornahme oder eines Abrisses orientieren.
Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die Begrenzungsregelungen des § 49a Abs. 1 S. 2 und 3 sowie des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten; das Gericht kann das wirtschaftliche Interesse im Rahmen einer Schätzung ermitteln.
Zitiert von (21)
20 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 29. Februar 2016, Az: 36 S 15947/15 WEG
vorgehend AG München, 18. August 2015, Az: 484 C 5329/15 WEG, Urteil
Leitsatz
1. Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers.
2. Wird mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 29. Februar 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 13.000 €.
Gründe
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 €.
a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 mwN). Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 24 ff.).
b) Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Swimmingpool) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 mwN). Daran gemessen wird der Betrag von 20.000 € überschritten, weil die Beklagten durch Vorlage eines Kostenvoranschlags glaubhaft gemacht haben, dass die zu erwartenden Rückbaukosten über dieser Summe liegen werden. Ob der Wert der Beschwer noch höher anzusetzen ist, wenn das Interesse am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines Abrisses übersteigt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, GE 2009, 514 Rn. 4; Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, aaO Rn. 4).
2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen festzusetzen. Wird - wie hier - mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen (vgl. zu Letzterem BayObLG, WuM 1994, 565, 566; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 11; siehe auch BT-Drucks. 16/887, 42 und 54). Die genannten Interessen der Parteien sind nicht identisch, da sie eine unterschiedliche Zielrichtung haben (so auch BayObLG, WuM 1994, 565 f.; insoweit aA Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 11). Maßgeblich ist das jeweilige wirtschaftliche Interesse, das das Gericht ggf. schätzen muss. Das Gesamtinteresse der Parteien schätzt der Senat hier auf 26.000 € (Kläger: 5.000 €; Beklagte: 21.000 €). Der Streitwert beträgt 50 % hiervon, also 13.000 €. Daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten; diese sind eingehalten.
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