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BGH·V ZR 14/23·07.12.2023

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Minderwert bei Sanierung zurückgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtImmobilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin zu 1 richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision. Streitpunkt war, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung geeignet ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat wies die Beschwerde zurück, verhängte die Kosten der Beschwerde gegen die Klägerin und setzte den Gegenstandswert auf bis zu 45.000 € (geschätzter Minderwert des Wohneigentums bei Vergleich tatsächlicher und beantragter Ausführungsart der Sanierung).

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision zurückgewiesen; Beschwerdekosten trägt die Klägerin; Gegenstandswert bis 45.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

3

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens kann nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO anhand des geschätzten Minderwerts des Wohneigentums bei Vergleich der tatsächlichen mit der beantragten Ausführung einer Sanierung bemessen werden.

4

Eine Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG ist nicht möglich, soweit die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Entstehung der „Hauptsache“ führt.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. Mai 2023, Az: V ZR 14/23, Beschluss

vorgehend LG Aurich, 14. Dezember 2022, Az: 1 S 98/22

vorgehend AG Norden, 15. Juli 2022, Az: 5 C 2013/19

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 14. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 1 (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis zu 45.000 € festgesetzt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, geschätzter Minderwert des Wohneigentums der Klägerin zu 1 bei Vergleich der tatsächlichen mit der beantragten Ausführung der Sanierung, vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, WuM 2017, 425 Rn. 4). Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).

Brückner Göbel Malik Laube Grau