Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt: Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts wegen der Vorgaben der Partei für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten beantragen die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Notanwalts, nachdem die zuvor beauftragte BGH‑Rechtsanwältin das Mandat niederlegte. Streitpunkt ist, ob § 78b ZPO anwendbar ist, obwohl ein Anwalt vorhanden war und die Niederlegung auf Meinungsverschiedenheiten über die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beruht. Der BGH lehnt die Beiordnung ab, weil die Partei keinen Anspruch hat, dass ein BGH‑Anwalt Schriftsätze nach ihren Vorgaben fertigt, und eine Beiordnung voraussichtlich zur sofortigen Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO führen würde.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Notanwalts wegen Vorgaben der Partei zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig/verworfen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ist ein Rechtsanwalt zur Vertretung bereit und endet das Mandat ohne ausreichenden Grund oder durch von der Partei veranlasste Umstände, ist § 78b ZPO nicht unmittelbar einschlägig.
Eine Partei hat keinen Anspruch darauf, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach den inhaltlichen Vorgaben der Partei oder eines früheren Bevollmächtigten verfasst; der Anwalt hat die Begründung in eigener fachlicher Verantwortung zu erstellen.
Die Beiordnung eines Notanwalts ist ausgeschlossen, wenn aus den Umständen folgt, dass der beizuordnende Anwalt wegen der Vorgaben der Partei voraussichtlich unverzüglich die Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO verlangen würde.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagten haben durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem sie beschwerenden Berufungsurteil eingelegt. Diese hat das Mandat niedergelegt.
Die Beklagten beantragen unter Hinweis auf die am 16. September 2013 ablaufende Begründungsfrist und unter Beifügung einer Vielzahl von Absagen anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte, ihnen einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beizuordnen.
II.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der Partei in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Verteidigung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 1/13, Rn. 3 juris mwN). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Aus den Anfragen der Beklagten an andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ergibt sich, dass die bisherige Anwältin das Mandat niedergelegt hat, weil sie nicht bereit war, den Beschwerdebegründungsentwurf nach den Vorstellungen der Beklagten bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten zu überarbeiten. Eine Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt Schriftsätze nach ihren Vorgaben fertigt. Dieser soll die Rechtsmittelbegründungen aufgrund seiner besonderen Kenntnisse des Revisionsrechts unter Einschätzung der in Betracht kommenden Zulassungs- bzw. Revisionsgründe vielmehr in eigener Verantwortung verfassen (vgl. Senat, aaO, Rn. 4 u. 6).
2. Den Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht entgegen, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß den Vorgaben der Partei bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten anfertigen soll. So läge es hier. Den Absagen der angefragten Rechtsanwälte lässt sich entnehmen, dass die Beklagten weiterhin eine Veränderung des von der zunächst beauftragten Anwältin erstellten Begründungsentwurfs nach ihren Vorgaben verlangen. So heißt es in der Absage eines der Anwälte, er sehe seine Aufgabe nicht darin, „Schriftsatzentwürfe von Kollegen nach den Vorgaben von Mandanten zu überarbeiten“; ein weiterer Anwalt schreibt, dass er mit den „beigefügten 'zwingenden' Vorgaben zur Ergänzung der Rechtsmittelbegründung“ nichts anfangen könne.
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