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BSG·B 8 SO 6/25 B·23.02.2026

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Prozessurteil statt Sachurteil - Abweisung einer Unterlassungsklage wegen Unzulässigkeit durch das Sozialgericht - Bestätigung dieser Entscheidung durch das LSG - Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses aus mehreren Gründen - Darlegungsanforderungen

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenNichtzulassungsbeschwerde nach § 160 SGGVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen eines behaupteten Verfahrensmangels (Prozessurteil statt Sachurteil). Der Senat verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Schlüssigkeit bezeichnet und kein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt wurde. Der Antrag auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts wird ebenfalls abgelehnt, da kein nachvollziehbarer Wechselgrund vorliegt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nur zulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel konkret und schlüssig bezeichnet wird; bloße Rügen der Unrichtigkeit genügen nicht.

2

Ein Verfahrensmangel ‚Prozessurteil statt Sachurteil‘ wirkt in die zweite Instanz fort, wenn anstelle einer erstinstanzlichen Sachentscheidung ein Prozessurteil erging und das LSG dieses bestätigt; die Beschwerde muss darlegen, dass die Klage ansonsten die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt hätte.

3

Stützt sich die angefochtene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige Begründungen, muss der Zulassungsgrund für alle Begründungen gelten oder für jede Begründung gesondert dargelegt werden.

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Die Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten erfolgt nur bei Vorliegen nachvollziehbarer und substantiiert dargelegter Gründe, die auch eine auf eigene Kosten prozessierende Partei zum Anwaltswechsel veranlasst hätten; bloße Unzufriedenheit ohne schlüssige Umstände reicht nicht.

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Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss das Ergebnis der geistigen Arbeit des beigeordneten Prozessbevollmächtigten sein; dieser hat die Zulassungsgründe eigenverantwortlich zu prüfen und mit seiner Unterschrift zu verantworten.

Relevante Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII)§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGG§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Nürnberg, 15. März 2021, Az: S 22 SO 92/20, Gerichtsbescheid

vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 29. Mai 2024, Az: L 7 SO 83/21, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, die Beiordnung von Rechtsanwältin B aufzuheben und ihm einen neuen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger beanstandet mit der vorliegenden Klage Äußerungen des (früheren) Sachgebietsleiters des Beklagten in einem abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahren.

2

Im September 2019 hat der Kläger beim Amtsgericht (AG) Hersbruck Klage ua gegen den damaligen Sachgebietsleiter der Beklagten erhoben und die Unterlassung von Äußerungen zu seinem Gesundheitszustand begehrt, und zwar die Äußerung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, er, der Kläger, leide an einer paranoiden schizophrenen Persönlichkeitsstörung und sei deshalb auf Dauer erwerbsunfähig. Das AG hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht (SG) Nürnberg verwiesen (Beschluss vom 10.3.2020). Das SG hat danach die Klage als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15.3.2021). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 29.5.2024). Die Unterlassungsklage sei unzulässig. Äußerungen im Zusammenhang mit einer (schlicht) hoheitlichen Tätigkeit in Verwaltungs- und Klageverfahren, in denen es um den Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) gehe, seien regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrschutzklagen angreifbar. Mangels Wiederholungsgefahr fehle es außerdem am Rechtsschutzbedürfnis. Die Äußerung, der Kläger sei auf Dauer erwerbsunfähig, sei wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze im Januar 2021 zukünftig nicht mehr relevant. Der betreffende Sachbearbeiter sei überdies nicht mehr für den Beklagten tätig. Ungeachtet dessen sei die Klage auch unbegründet, da der beklagte Sachbearbeiter nicht passivlegitimiert sei; der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch richte sich allein gegen den Dienstherrn.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) geltend macht.

4

Der Senat hat dem Kläger zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B beigeordnet (Beschluss vom 15.1.2025; dem Kläger zugestellt am 30.1.2025). Die Rechtsanwältin hat Beschwerde eingelegt und diese in der Folge begründet (Schriftsatz vom 11.3.2025). Mit Schreiben vom 17.3.2025 hat der Kläger beantragt, die Beiordnung der bisherigen Prozessbevollmächtigten aufzuheben und ihm einen neuen Rechtsanwalt beizuordnen.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der vorgebrachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

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Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn - wie hier vorgetragen - statt einer Sachentscheidung zu Unrecht ein Prozessurteil ergangen ist (zum Verfahrensmangel "Prozessurteil statt Sachurteil" vgl nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN). Dabei wirkt ein solcher in der ersten Instanz vorliegender Verfahrensmangel in die zweite Instanz fort, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und das LSG das Prozessurteil des SG bestätigt (vgl etwa BSG vom 17.12.2019 - B 8 SO 8/19 B - RdNr 6 mwN). Den Darlegungserfordernissen wird eine solche Rüge aber ua nur dann gerecht, wenn die Beschwerdebegründung schlüssig ausführt, dass die Klage auch ansonsten alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt (vgl zB BSG vom 19.4.2024 - B 5 R 113/23 B - RdNr 6; BSG vom 27.10.2023 - B 1 KR 15/22 B - RdNr 12).

7

Den Verfahrensfehler, SG und LSG hätten in der Sache entscheiden müssen und kein Prozessurteil erlassen dürfen, hat der Kläger nicht diesen Erfordernissen entsprechend bezeichnet. Er macht lediglich geltend, sein Antrag sei dahingehend auszulegen gewesen, dass er eine Unterlassungsklage gegen den Dienstherrn des genannten Sachgebietsleiters begehrt habe (vgl zur Ermittlung eines Beteiligten durch Auslegung der Klagschrift BSG vom 18.8.2022 - B 1 KR 56/22 B - RdNr 25). Die Vorinstanzen haben aber ausgeführt, das Rechtsschutzbedürfnis sei weggefallen, weil es nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Erwerbsfähigkeit der Klägers nicht ankomme und der Sachgebietsleiter ausgeschieden sei und mithin keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Weshalb gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen solle, legt der Kläger aber nicht dar. Wendet sich ein Kläger mit der Beschwerde gegen ein Urteil des LSG, das sich auf mehrere, voneinander unabhängige Begründungen stützt, muss der geltend gemachte Zulassungsgrund aber für alle Begründungen Geltung beanspruchen oder für jede Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden (vgl BSG vom 22.6.2020 - B 9 V 55/19 B - RdNr 6). Es fehlen schließlich irgendwelche Darlegungen dazu, dass die von ihm begehrte Unterlassungsklage in der Sache hätte Erfolg haben müssen und die die Berufung zurückweisende Entscheidung des LSG also auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht, wie es § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG voraussetzt. Allein die Frage nach der Richtigkeit der Entscheidung des LSG vermag die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen (vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).

8

Der vom Kläger selbst am 17.3.2025 gestellte Antrag, die Beiordnung der bisherigen Prozessbevollmächtigten aufzuheben und ihm einen neuen Rechtsanwalt beizuordnen, war abzulehnen. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob die im Namen des Klägers erfolgte Sachstandsanfrage seiner Prozessbevollmächtigten vom Oktober 2025 die konkludente Rücknahme dieses Antrags bedeutet; denn die Beiordnung eines neuen Anwalts findet ohnehin nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der auch eine auf eigene Kosten prozessierende Partei zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte (vgl BSG vom 4.2.2021 - B 1 KR 23/19 B - RdNr 9). Der Anwaltswechsel muss nachvollziehbar begründet sein und darf nicht mutwillig erscheinen (vgl BSG vom 28.7.2020 - B 8 SO 57/19 B - RdNr 12 mwN). Daran fehlt es hier.

9

Der Kläger bringt vor, es habe im Zuge der kurzen Begründungsfrist der Beschwerde Abstimmungsschwierigkeiten mit seiner Prozessbevollmächtigten gegeben, die seine Änderungswünsche zwar zur Kenntnis genommen, aber einen überarbeiteten Schriftsatzentwurf ihm nicht in ein von ihm benanntes Schreibwarengeschäft per Telefax, sondern nur erneut per Briefpost habe übermitteln wollen. Außerdem habe sie sich nicht ausreichend mit dem gesamten Akteninhalt befasst und unzureichend vorgetragen, sonst wäre deutlich geworden, welches Spiel die Behörden jahrelang mit ihm gespielt hätten. Ein nachvollziehbarer Grund, der auch eine auf eigene Kosten prozessierende Partei zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte, ist damit nicht dargetan. Der Kläger hatte schon nach eigenem Vorbringen ausreichend die Möglichkeit, sich gegenüber seiner Bevollmächtigten zum Sachverhalt und zum Beschwerdebegründungsschriftsatz zu äußern. Im Übrigen steht es dem Zweck des Vertretungszwangs in einem Verfahren vor einem obersten Bundesgericht entgegen, einen Rechtsanwalt Weisungen seines Mandanten zur Abfassung von Schriftsätzen zu unterwerfen, wie es der Kläger aber beabsichtigt hat (vgl Bundesfinanzhof <BFH> vom 9.3.2016 - IV S 2/16 - BFH/NV 2016, 938 RdNr 12; Bundesgerichtshof <BGH> vom 13.9.2013 - V ZR 136/13 - RdNr 4). Das Erfordernis der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten soll bewirken, dass dieser die Rechtslage im Hinblick auf die genannten drei Gründe, auf die die Zulassung einer Revision allein gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 SGG), genau durchdenkt und durch eine klare Darstellung, welcher Zulassungsgrund und aus welchen Gründen als vorliegend angesehen wird, die Entscheidungsfindung des Gerichts erleichtert (vgl BSG vom 24.2.1992 - 7 BAr 86/91 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 = juris RdNr 4). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher das Ergebnis der geistigen Arbeit des zugelassenen Prozessbevollmächtigten sein, für die dieser mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernimmt. Auch soweit ein Mandant seine persönliche Auffassung vorgetragen wissen möchte, entbindet dies den beigeordneten Prozessbevollmächtigten gerade nicht von seiner Pflicht, im Interesse des Mandanten von weiterem Vortrag abzusehen, wenn er ihn nach eigenverantwortlicher Prüfung nicht für erheblich oder sogar für schädlich für das Prozessziel des Mandanten hält (vgl BSG vom 3.2.2022 - B 12 KR 22/21 B - RdNr 4 mwN). Da mit der Beschwerde entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG gerügt werden kann, ist der Vortrag der Prozessbevollmächtigten, der insoweit die Auffassung des Klägers, mit ihm werde seit Jahren "ein Spiel" gespielt, nicht wiedergibt, nicht geeignet, einen Grund für einen Anwaltswechsel nachvollziehbar zu machen. Dies gilt erst recht für die Mutmaßungen des Klägers, die Prozessbevollmächtigte haben einen Versand des Entwurfs der Beschwerde zur Kenntnis an ihn per Telefax an ein Schreibwarengeschäft abgelehnt, weil auf sie von dritter Seite Einfluss genommen worden sei.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.