Nichtzulassung der Revision: Bemessung des Streitwerts im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte zu 2 wandte sich mit einer Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Streitgegenstand war, ob bei fehlendem Antrag und fehlender Rechtsmittelbegründung vor Einlegung geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind. Der Senat wies die Gegenvorstellung zurück und bestätigte den Streitwert in Höhe der im Berufungsurteil festgesetzten Hauptforderung. Maßgeblich sei nach §47 GKG die formelle Beschwer, auf die abzustellen ist.
Ausgang: Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert nach § 47 Abs. 3 GKG zugrunde zu legen.
Hat der Rechtsmittelführer keinen Antrag und keine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht, ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG auf die formelle Beschwer abzustellen; maßgeblich ist das Ausmaß, in dem die Vorinstanz von den Anträgen abgewichen ist.
Leistungen oder Zahlungen des Beschwerdeführers vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sind bei der Streitwertbemessung im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt, sofern sie nicht Gegenstand der formellen Beschwer sind.
Der Streitwert kann insbesondere dem Betrag der Hauptforderung entsprechen, zu deren Zahlung der Beschwerdeführer im angegriffenen Urteil verurteilt worden ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. Juli 2011, Az: IV ZR 31/11, Beschluss
vorgehend OLG Braunschweig, 2. Februar 2011, Az: 3 U 67/10
vorgehend LG Göttingen, 18. März 2010, Az: 4 O 285/08
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 ist unbegründet.
Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde, für die der Beklagte zu 2 vor ihrer Rücknahme keinen Antrag und keine Begründung eingereicht hatte, ist zutreffend auf 74.924,26 € festgesetzt worden. Dies ist der Betrag der Hauptforderung, zu dessen Zahlung der Beklagte zu 2 nach Maßgabe des angegriffenen Berufungsurteils verurteilt wurde.
Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer wie hier einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (allgemeine Meinung siehe Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz 2. Aufl. § 47 GKG Rn. 4, 6; Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl. § 47 GKG Rn. 7, 10; Meyer, Gerichtskosten 2. Aufl. § 47, Rn. 7, 12). Deshalb kann keine Berücksichtigung finden, dass der Beklagte zu 2 vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in Ansehung des Urteils des Berufungsgerichts bereits 30.000 € an die Klägerin gezahlt hatte.
| Wendt | Dr. Karczewski | Dr. Brockmöller | |||
| Harsdorf-Gebhardt | Lehmann |