Streitwertfestsetzung der Beschwerde gegen Nichtzulassung des Rechtsmittels auf bis zu 500 €
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels den für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Streitwert festgesetzt. Entscheidend war, dass das Verfahren ohne Antrag oder fristgebundene Begründung endete, sodass die Beschwerde des Rechtsmittelführers maßgeblich ist. Bei einer Auskunftsverurteilung bemisst sich der Wert nach Aufwand und schützenswertem Geheimhaltungsinteresse; hier wurde ein Wert von bis zu 500 € festgesetzt.
Ausgang: Festsetzung des Streitwerts der Beschwerde gegen Nichtzulassung des Rechtsmittels auf bis zu 500 € erfolgt
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist der Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG).
Endet das Verfahren ohne Antrag oder fristgebundene Rechtsmittelbegründung, ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwerde des Rechtsmittelführers für die Streitwertbemessung maßgeblich.
Bei der Bemessung des auf freien Ermessen beruhenden Streitwerts einer Beschwerde gegen eine Auskunftsverurteilung ist vor allem auf den zeitlichen und kostenseitigen Aufwand der Auskunftserteilung sowie auf ein schützenswertes Interesse der verurteilten Partei an der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen abzustellen.
Der nach freiem Ermessen zu bestimmende Streitwert kann in Fällen geringfügigen Aufwands (konkret bezeichnete Vereinbarung) auf einen niedrigen Betrag, hier bis zu 500 €, festgestellt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Juli 2024, Az: II ZR 37/24
Tenor
Unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22. Juli 2024 wird der Streitwert auf bis zu 500 € festgesetzt.
Gründe
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Verfahren endet, ohne dass ein Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht wird (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, juris Rn. 3; Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 23). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der nach freiem Ermessen zu bestimmende Wert der Beschwer für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 18 mwN). Daran gemessen war die Beschwer der zur Vorlage einer konkret bezeichneten Vereinbarung verurteilten Beklagten auf bis zu 500 € zu bestimmen.
Born B. Grüneberg Sander
von Selle Adams
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