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BGH·IV ZR 184/20·10.02.2021

Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: Zulässigkeit der Anfechtung der Streitwertfestsetzung des BGH; Streitwertbemessung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung für seine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Zentrale Frage war, welcher Wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren maßgeblich ist, wenn kein Antrag oder keine fristgebundene Begründung vorliegt. Der Senat änderte die Streitwertfestsetzung zugunsten des Klägers und setzte den Wert auf 18.812,02 € herab, weil die formelle Beschwer nach Beschränkung des Berufungsangriffs maßgeblich ist.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung wird stattgegeben; Streitwert auf 18.812,02 € herabgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgebliche Streitwert bestimmt sich nach § 47 Abs. 3 GKG; liegt kein Antrag oder keine fristgebundene Rechtsmittelbegründung vor, ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die formelle Beschwer entscheidend.

2

Die formelle Beschwer bemisst sich danach, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist.

3

Die spätere Neufassung oder Beschränkung des Berufungsantrags durch den Berufungsführer gilt als Rücknahme des weitergehenden Berufungsangriffs und ist für die Bestimmung der formellen Beschwer maßgeblich (§ 516 Abs. 1 ZPO).

4

Gegenvorstellungen gegen Streitwertfestsetzungen sind zulässig, wenn sie innerhalb der entsprechend analogen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt werden und sonstigen Zulässigkeitsanforderungen genügen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 47 Abs 1 S 2 GKG§ 47 Abs 3 GKG§ 63 Abs 3 S 2 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. Juli 2020, Az: 9 U 29/20

vorgehend LG Hamburg, 7. Februar 2020, Az: 314 O 64/19

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 18. Januar 2021 wird der Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 2021 auf 18.812,02 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit Senatsbeschluss vom 13. Januar 2021 ist der Kläger des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 30.974,36 € festgesetzt worden. Auf seine allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2017 - IV ZR 365/16, juris Rn. 1 m.w.N.), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.

2

Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer - wie hier - einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, juris Rn. 3 m.w.N.). Der erst- und zweitinstanzlich unterlegene Kläger hat zwar im Berufungsverfahren zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 30.974,36 € und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 hat er aber seinen Berufungsantrag in der Hauptsache zuletzt und daher für die formelle Beschwer maßgeblich dahin neu gefasst, dass er nur noch die teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zahlung in Höhe 18.812,02 € begehrt; in der teilweisen Reduzierung des Berufungsangriffs liegt zugleich die Rücknahme der weitergehenden Berufung (vgl. § 516 Abs. 1 ZPO).

MayenDr. BrockmöllerDr. Bommel
Harsdorf-GebhardtDr. Bußmann