Streitwertfestsetzung für Nichtzulassungsbeschwerde auf bis 350.000 € geändert
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein. Streitgegenstand war die Bemessung des für das Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Werts. Der Senat setzte den Streitwert nach §47 GKG unter Heranziehung der formellen Beschwer auf bis 350.000 € fest. Dabei berücksichtigte er Rückstände, die Bewertung künftiger Renten nach §9 ZPO und schloss Nebenforderungen aus.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde auf bis 350.000 € abgeändert.
Abstrakte Rechtssätze
Der für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung maßgebliche Streitwert bemisst sich nach §47 GKG; bei fehlendem Antrag oder fristgebundener Begründung ist auf die formelle Beschwer abzustellen.
Bei der Streitwertberechnung sind vor Einreichung fällige Rückstände, gleich ob beziffert oder nicht, streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Künftige wiederkehrende Leistungsansprüche sind bei der Bewertung nach §9 ZPO zu bemessen (Multiplikation der Jahresrate mit dem maßgebenden Faktor).
Bei negativen Feststellungsansprüchen ist kein wertmindernder Abschlag vorzunehmen.
Rechtsverfolgungskosten und sonstige Nebenforderungen sind bei der Ermittlung des Streitwerts als Nebenforderungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. März 2023, Az: IV ZR 408/22
vorgehend OLG Düsseldorf, 22. November 2022, Az: I-13 U 17/21
vorgehend LG Düsseldorf, 14. Januar 2020, Az: 9 O 292/18
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 21. März 2023 wird der Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15. März 2023 auf bis 350.000 € festgesetzt.
Gründe
Mit Senatsbeschluss vom 15. März 2023 ist der Beklagte des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 182.355,67 € festgesetzt worden. Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Bitte der Prozessbevollmächtigten des Beklagten um Überprüfung der Streitwertfestsetzung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, juris Rn. 2), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.
1. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer - wie hier - einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers - hier des zweitinstanzlich unterlegenen Beklagten - abgewichen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - IV ZR 184/20, juris Rn. 2 m.w.N.).
2. Danach ist der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis 350.000 € festzusetzen.
a) Der Wert des erfolgreichen Klageantrages beläuft sich auf 182.355,67 €.
b) Der bezifferte Widerklageantrag, mit dem Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2018 verlangt werden, hat einen Wert von 30.000 €.
c) Der auf die Zahlung von Rente ab dem 1. Dezember 2018 gerichtete Widerklageantrag ist mit insgesamt 107.500 € anzusetzen. Dabei sind die bereits vor Einreichung der Widerklage am 29. Dezember 2018 fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie beziffert sind oder - wie hier - nicht, streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZR 7/20, juris Rn. 2); diese Rückstände betragen vorliegend 2.500 €. Der auf die Zahlung künftiger Rente gerichtete Teil des Antrages ist nach § 9 ZPO mit 105.000 € zu bewerten (2.500 € x 12 x 3,5).
d) Der auf Beitragsfreistellung ab dem 1. Dezember 2017 gerichtete Widerklageantrag beträgt insgesamt 11.596,20 €. Die insoweit zu berücksichtigenden Rückstände bei Einreichung der Widerklage sind mit 2.740,92 € anzusetzen (210,84 € x 13). Der auf künftige Beitragsfreistellung gerichtete Teil des Antrages ist nach § 9 ZPO mit 8.855,28 € zu bewerten (210,84 € x 12 x 3,5). Da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch handelt, ist kein Abschlag vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZR 7/20, juris Rn. 6).
e) Die mit der Widerklage zudem geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind als Nebenforderung bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZR 7/20, juris Rn. 4).
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