Grundsätzliche Bedeutung einer Sache im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei späterer Klärung der im Rechtsstreit entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen Rechtsfrage; Revisionszulassung bei einem nachträglichen Wegfall der Grundsatzbedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob nach § 321a ZPO eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss zur Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Streitpunkt war, ob neue und eigenständige Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wurden und ob eine nachträgliche Klärung der Rechtsfrage die Revision dennoch rechtfertigt. Der BGH verwirft die Rüge als unbegründet, da keine eigenständige Gehörsverletzung vorliegt und trotz Wegfalls der grundsätzlichen Bedeutung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers gegen Senatsbeschluss als unbegründet verworfen (keine darlegbare Gehörsverletzung; keine Aussicht auf Erfolg bei nachträglichem Wegfall der Grundsatzbedeutung).
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist nur zulässig zur Rüge neuer und eigenständiger Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht.
Fehlt die Darlegung einer selbständigen Gehörsverletzung, ist die Anhörungsrüge unzulässig bzw. unbegründet.
Für die Zulassung der Revision ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich; fällt diese Bedeutung später weg, kann die Revision dennoch zugelassen werden, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat.
Bei nachträglichem Wegfall der Grundsatzbedeutung erfordert die Zulassung der Revision hinreichende Aussicht auf Erfolg; fehlt diese Aussicht, ist die Revision zu versagen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 11. Januar 2012, Az: 1 U 2/11
vorgehend LG Frankenthal, 16. Dezember 2010, Az: 3 O 228/08
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge des Klägers ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht ersichtlich.
Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde noch gegeben war, weil eine im Rechtsstreit entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage erst durch das Senatsurteil vom 20. Juni 2012 (IV ZR 39/11, VersR 2012, 1113) geklärt worden ist, sowie darauf, dass die Revision bei einem nachträglichen Wegfall der Grundsatzbedeutung gleichwohl zuzulassen ist, wenn sie im Ergebnis Aussicht auf Erfolg hat (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2).
Die letztere Voraussetzung ist im Streitfall indes nicht erfüllt. Der Kläger kann - was der Senat bei seiner Entscheidung vom 27. Februar 2013 geprüft hat - auch in der Sache nicht durchdringen.
| Mayen | Dr. Karczewski | Dr. Brockmöller | |||
| Harsdorf-Gebhardt | Lehmann |