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BGH·VII ZR 238/14·08.10.2015

Anhörungsrüge: Rüge neuer Gehörsverletzung gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss; Verzicht auf Entscheidungsbegründung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden war. Streitpunkt war, ob dadurch eine neue, vom BGH zu beachtende Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt oder ob die Rüge dazu dient, eine weitergehende Entscheidungsbegründung zu erzwingen. Der Senat hielt die Rüge für unbegründet und verwies auf die Begrenzung der Begründungspflicht nach § 544 Abs. 4 ZPO; eine ergänzende Begründungspflicht besteht nicht.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen einen Beschluss, der eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweist, ist nur zulässig, soweit neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Revisionsgericht gerügt werden.

2

Liegt keine Übergehung oder erhebliche Missachtung entscheidungserheblicher Vorträge vor, begründet die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung des Gerichts, über die mit § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO gezogenen Beschränkung hinaus eine ausführlichere Entscheidungsbegründung zu erteilen.

4

Zur Wahrung der Prozessordnung ist eine Anhörungsrüge nicht dazu geeignet, die gesetzlich vorgesehene Begrenzung der Begründung der erstinstanzlichen oder zweitinstanzlichen Entscheidung zu umgehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 321a Abs 4 S 5 ZPO§ 544 Abs 4 S 2 Halbs 2 ZPO§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. September 2015, Az: VII ZR 238/14

vorgehend OLG Celle, 8. September 2014, Az: 11 U 34/14

vorgehend LG Hannover, 23. Dezember 2013, Az: 32 O 52/13

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 28. September 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 9. September 2015 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 28. September 2015 ist nicht begründet.

2

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12, juris Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 27. Februar 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

3

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24). Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2015 - IX ZR 13/15, juris Rn. 2). Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).

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KartzkeSacher