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BGH·VII ZA 3/23, VII ZA 4/23, VII ZA 5/23·06.12.2023

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschlüsse wegen Gehörsverletzung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen drei Senatsbeschlüsse des BGH vom 11. Oktober 2023 mit dem Vorwurf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Der Senat stellt klar, dass nach § 321a ZPO nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG rügefähig sind. Das Vorbringen des Klägers wurde geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet; die Rüge und die Gegenvorstellung bleiben erfolglos. Das Verfahren dient nicht der inhaltlichen Wiederaufnahme der Entscheidung oder zur Begründungsergänzung.

Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse als unbegründet/verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht geltend gemacht werden.

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Das Anhörungsrügeverfahren dient nicht der inhaltlichen Überprüfung der Senatsentscheidung und nicht der nachträglichen Ergänzung oder Wiedererörterung des zuvor vertretenen Rechtsstandpunkts.

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Wenn das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und aus Rechtsgründen geprüft hat, liegt keine verletzende Gehörsverletzung vor, nur weil die Partei mit der rechtlichen Würdigung nicht einverstanden ist.

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Eine Gegenvorstellung gegen Senatsbeschlüsse rechtfertigt nur dann Abänderung, wenn sie Einwendungen enthält, die eine abweichende Entscheidung tragen können; bloße Wiederholung oder Weiterführung bereits entkräfteter Einwände genügt nicht.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. Oktober 2023, Az: VII ZA 3/23, Beschluss

vorgehend BGH, 11. Oktober 2023, Az: VII ZA 4/23, Beschluss

vorgehend BGH, 11. Oktober 2023, Az: VII ZA 5/23, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 18. April 2023, Az: 12 W 65/22

vorgehend LG Heilbronn, 2. Dezember 2022, Az: 3 O 204/17

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 25. November 2023 gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2023 - VII ZA 3/23, 4/23 und 5/23 - wird zurückgewiesen.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11 Rn. 2, juris; BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12 Rn. 2, juris; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des erkennenden Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in seiner Antragsschrift vom 24. Juni 2023 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde, gegen die von ihm bezeichneten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen ist aus den vom Senat näher dargelegten Gründen unstatthaft. Die Anhörungsrüge zeigt keinen erheblichen Gesichtspunkt auf, der von dem Senat - der nach dem Geschäftsverteilungsplan 2023 des Bundesgerichtshofs für die vorliegenden Sachen, denen eine Rechtsstreitigkeit über vom Kläger geltend gemachte Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche gegen einen Architekten wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei einem Planungs- und Bauvorhaben zugrunde liegt, zuständig ist - bei dieser Würdigung gehörswidrig übergangen worden ist.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Anhörungsrügeverfahren nicht dazu dient, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen, einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031/22 m.w.N., juris) oder eine Begründungsergänzung herbeizuführen.

Die vom Kläger zugleich erhobene Gegenvorstellung gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2023 - VII ZA 3/23, 4/23 und 5/23 - gibt zu einer hiervon abweichenden Entscheidung gleichfalls keine Veranlassung.

Vorsorglich wird erneut darauf hingewiesen, dass auf weitere Eingaben in dieser Sache eine Antwort nicht in Aussicht gestellt werden kann.

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