Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs nach der Verwerfung ihrer Rechtsbeschwerde. Zentrale Frage war, welche Einwendungen in einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz zulässig sind. Der Senat wies die Erinnerung als unbegründet ab, weil nur Kostenrechtsverletzungen gerügt werden können und die materielle Richtigkeit des zugrunde liegenden Beschlusses nicht mehr überprüfbar ist. Die Gebühr nach Nr. 1820 GKG wurde zutreffend angesetzt; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH als unbegründet abgewiesen; Kostenansatz nach Nr. 1820 GKG zutreffend
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Kostenansatz im Erinnerungsverfahren sind nur Einwendungen zulässig, die eine Verletzung des Kostenrechts geltend machen.
Die inhaltliche Richtigkeit einer vorangegangenen Verfahrensentscheidung oder einer darin enthaltenen Kostenentscheidung kann im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht mehr überprüft werden.
Für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig kann die Gebühr nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) anfallen; die betroffene Partei ist Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Konstanz, 14. November 2023, Az: C 11 S 61/23
vorgehend AG Singen, 22. September 2023, Az: 1 C 91/23
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 6. August 2024 zum Kassenzeichen 78 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juli 2024 die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den ihre Berufung verwerfenden Beschluss des Landgerichts vom 14. November 2023 als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind von der Klägerin mit der Kostenrechnung vom 6. August 2024 zum Kassenzeichen 78 erhoben worden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung vom 28. November 2024, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Klägerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2024 - IV ZB 10/24, juris Rn. 2 m.w.N.), ist unbegründet.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 - IV ZB 32/24, juris Rn. 2 m.w.N.). Derartige Einwendungen erhebt die Klägerin hier nicht. Die inhaltliche Richtigkeit des zugrunde liegenden Beschlusses - hier der Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin als unzulässig durch den Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2024 - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 aaO m.w.N.).
Der Kostenansatz vom 6. August 2024 trifft zu. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die von der Klägerin angeforderte Gebühr in Höhe von 156 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG. Die Klägerin schuldet die entstandene Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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