Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz wegen fehlender kostenrechtlicher Einwände
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Beschwerde gegen die Kostenrechnung des BGH, die als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet wurde. Zentral war, ob die Erinnerung die Kostenberechnung angreift oder die materielle Entscheidung (Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde). Der Senat weist die Erinnerung zurück, da nur kostenrechtliche Einwendungen geprüft werden können und der Kläger solche nicht vorgebracht hat. Die Gebühr nach Nr.1242 KostV ist zutreffend erhoben und das Verfahren gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen, weil keine kostenrechtlichen Einwendungen vorgetragen wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schreiben kann als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegen sein; über die Erinnerung entscheidet beim BGH der Einzelrichter, wenn die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
Die Erinnerung nach § 66 GKG ist nur gegen den Kostenansatz zulässig und gestattet keine materielle Überprüfung der zugrundeliegenden inhaltlichen Entscheidung der Kammervorinstanzen oder des Senats.
Fehlen konkrete kostenrechtliche Einwendungen, ist die Erinnerung unbegründet und führt zur Bestätigung des Kostenansatzes.
Für die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde fällt die in Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) geregelte Gebühr an; Schuldner sind Antrags- und Entscheidungsschuldner nach § 22 Abs. 1 S. 1, § 29 Nr. 1 GKG.
Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei und es besteht kein Erstattungsanspruch für Kosten gemäß § 66 Abs. 8 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 11. Dezember 2024, Az: 3 U 169/23
vorgehend LG Wiesbaden, 10. August 2023, Az: 3 O 256/17
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 8. Mai 2025 zum Kassenzeichen 7 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2025 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Die Gerichtskosten sind vom Kläger mit der Kostenrechnung vom 8. Mai 2025 zum Kassenzeichen 7 erhoben worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner "Beschwerde gegen die Rechnungsstellung" vom 21. Mai 2025, welche die Kostenbeamtin als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen hat.
II. 1. Das Schreiben des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2025 - IV ZB 6/24, juris Rn. 2 m.w.N.).
2. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Der Kläger begründet seinen Antrag damit, sein Rechtsanwalt habe das Mandat niedergelegt anstatt das eingelegte Rechtsmittel zu begründen. Die gegen den Kostenansatz allein statthafte Erinnerung kann aber nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung des Rechtsmittel als unzulässig durch den Senat mit Beschluss vom 7. Mai 2025 - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 - IV ZB 32/23, juris Rn. 2 m.w.N.). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil der Kläger keine kostenrechtlichen Einwände erhebt.
Der Kostenansatz vom 8. Mai 2025 trifft zu. Für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die vom Kläger angeforderte Gebühr in Höhe von 4.634 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG. Der Kläger schuldet die entstandene Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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