Erinnerung gegen Kostenansatz zurückgewiesen – Gebühr für verworfene Rechtsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine "Beschwerde", die als Erinnerung nach § 66 GKG gegen den Kostenansatz des BGH gewertet wurde. Der Einzelrichter hat die Erinnerung für zulässig, aber unbegründet gehalten. Einwendungen hätten sich auf Kostenrechtsverletzungen stützen müssen; solche hat der Beklagte nicht vorgetragen. Die in Rechnung gestellte Gebühr nach Nr. 1826 KV ist daher geschuldet; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Kostenansatz und Gebühr nach Nr. 1826 KV zutreffend, Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Ein als "Beschwerde" bezeichnetes Schreiben kann als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegen sein und vom Einzelrichter beim Bundesgerichtshof entschieden werden, wenn die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
In der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur Einwendungen zulässig, die auf einer Verletzung des Kostenrechts beruhen.
Die Gebühr für die Verwerfung einer nicht zur Zulassung gelangten Rechtsbeschwerde richtet sich nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG und ist bei Veranlassung durch den Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG geschuldet.
Das Erinnerungssverfahren nach § 66 GKG kann gerichtsgebührenfrei sein und es besteht kein Erstattungsanspruch der Kosten der Verfahrensteilnahme nach § 66 Abs. 8 GKG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hechingen, 26. Januar 2024, Az: 2 T 1/24
vorgehend AG Balingen, 30. November 2023, Az: 3 C 263/22
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 26. April 2024 zum Kassenzeichen 7 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. April 2024 das Rechtsmittel des Beklagten gegen den eine sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Beklagten mit der Kostenrechnung vom 26. April 2024 zum Kassenzeichen 7 erhoben worden. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner "Beschwerde" vom 10. Mai 2024, welche die Kostenbeamtin als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen hat.
II. 1. Das Schreiben des Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1 m.w.N.).
2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Beklagten ist unbegründet.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 6. September 2023 - IV ZB 7/23, juris Rn. 6 m.w.N.). Derartige Einwendungen erhebt der Beklagte hier nicht.
Der Kostenansatz vom 26. April 2024 trifft zu. Für die Verwerfung der vom Landgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde ist die vom Beklagten angeforderte Gebühr in Höhe von 132 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG. Der Beklagte schuldet die entstandene Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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