Anhörungsrüge wegen fehlender BGH-Zulassung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen die Verwerfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor; die Verfassungsmäßigkeit der Vertretungsanforderung wird bejaht. Eine Vorlage an das BVerfG ist nicht geboten.
Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten mangels BGH-Zulassung des Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge am Bundesgerichtshof unterliegt dem Anwaltszwang und ist nur wirksam, wenn sie durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.
Das Fehlen der erforderlichen Zulassung des Prozessbevollmächtigten beim BGH führt zur Unzulässigkeit der Anhörungsrüge.
Die Vertretungsanforderung für Rechtsbehelfe vor dem Bundesgerichtshof steht nicht ohne weiteres im Widerspruch zu Art. 103 Abs. 1 GG; das Erfordernis der BGH-Zulassung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die bloße Einlegung einer Anhörungsrüge durch einen nicht beim BGH zugelassenen Vertreter begründet für sich genommen keine durchgreifende Gehörsverletzung.
Eine Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO, wenn die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. September 2024, Az: III ZR 68/24
vorgehend OLG Koblenz, 14. Mai 2024, Az: 2 U 167/23
vorgehend LG Mainz, 3. Januar 2023, Az: 9 O 170/21
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. September 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Senat die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Dagegen hat die (wiederum) durch ihren vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte mit dem Argument, diese Vorschrift sei verfassungswidrig, Anhörungsrüge erhoben und hilfsweise beantragt, die Sache zur Vorabentscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
II.
Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 11. November 2024 - IX ZB 8/23, juris Rn. 1; vom 14. Mai 2024 - XI ZB 16/23, juris Rn. 2; vom 4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 2 und vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 114/23, juris Rn. 3).
Zudem wäre sie mangels einer Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG unbegründet. Denn der Senat hat das Rechtsmittelvorbringen der Beklagten wegen der Unzulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und damit aus Gründen des Prozessrechts inhaltlich nicht geprüft (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1565 Rn. 11). Auch begegnet das Erfordernis der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. nur BVerfGE 106, 216 ff; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - II ZR 145/22, juris Rn. 2).
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache durch den Senat nicht mehr rechnen.
| Herrmann | |
| Arend |