Ablehnungsgesuch und Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte ein Ablehnungsgesuch gegen alle am Senatsbeschluss beteiligten Richter und erhob eine Anhörungsrüge. Der BGH verwirft das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich, weil keine konkreten, ernsthaften Befangenheitsgründe für einzelne Richter dargetan wurden. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da §78 Abs.1 S.3 ZPO anwaltliche Vertretung verlangt; in der Sache wäre sie jedenfalls unbegründet. Der Senat bestätigt seine Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan.
Ausgang: Ablehnungsgesuch und Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 Abs. 1 ZPO setzt für jeden benannten Richter die Darlegung ernsthafter, konkreter Umstände voraus, die dessen Befangenheit rechtfertigen; fehlt diese Substantiierung, ist das Gesuch rechtsmissbräuchlich und unzulässig.
Die bloße Behauptung der Gesetzeswidrigkeit einer richterlichen Entscheidung genügt nicht als Begründung für ein Ablehnungsgesuch.
Ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig, kann das Gericht die Angelegenheit auch in einer Besetzung mit den benannten Richtern entscheiden.
Anhörungsrügen gegen Senatsbeschlüsse unterliegen der Vertretungspflicht des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; persönlich eingereichte Anhörungsrügen sind demnach unzulässig.
Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig und begründet, wenn konkret dargelegt wird, welche entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Zitiert von (12)
12 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 1. Dezember 2022, Az: III ZR 155/22
vorgehend OLG München, 18. Mai 2022, Az: 1 U 6778/21
vorgehend LG München I, 15. September 2021, Az: 15 O 764/20
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 16. Dezember 2022 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2022 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch des Klägers (§ 42 Abs. 1 ZPO) stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar. Es richtet sich unterschiedslos gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - III ZR 100/19, juris Rn. 3; vom 26. November 2015 - III ZB 37/15, juris Rn. 3; vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3 sowie vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 und vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 7419 Rn. 4; jew. mwN). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Der Kläger beschränkt sich vielmehr auf die Äußerung seiner Rechtsauffassung, der Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2022, durch den seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts mangels Begründung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) verworfen wurde, sei greifbar gesetzeswidrig.
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in einer Besetzung auch mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 aaO Rn. 4; vom 26. November 2015 aaO Rn. 4 und vom 23. April 2015 aaO Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).
Die gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2022 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil auch für sie § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt, der Kläger sie jedoch persönlich erhoben hat. Dessen ungeachtet wäre der Rechtsbehelf auch im Übrigen unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Kläger legt nicht dar, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen soll und weshalb die Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO in dem Beschluss vom 1. Dezember 2022 hierauf beruhen könnte.
Der Kläger irrt überdies, soweit er meint, nicht der erkennende, sondern der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sei gesetzlicher Richter in dieser Sache. Die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund des Art. 34 GG sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs dem III. Zivilsenat zugewiesen (Nr. 1 Buchst. c seines Zuständigkeitskatalogs). Dass dem Kläger zunächst ein ARZ-Aktenzeichen des X. Zivilsenats mitgeteilt wurde, beruht darauf, dass die inhaltliche Senatszuständigkeit nicht sogleich festgestellt werden konnte (siehe Nr. 11 des Zuständigkeitskatalogs des X. Zivilsenats).
Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
| Herrmann | Kessen | Liepin | |||
| Reiter | Herr |