Themis
Anmelden
BGH·III ZR 100/19·30.07.2020

Richterablehnung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Darlegung ernsthafter die Befangenheit des einzelnen Richters begründender Umstände

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRichterablehnung / BefangenheitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Ablehnung aller an einem Senatsbeschluss beteiligten Richter und reicht zugleich eine Gegenvorstellung gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH hält das Ablehnungsgesuch für rechtsmissbräuchlich und unzulässig, da keine konkreten, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte für die Befangenheit einzelner Richter vorgetragen werden. Die vorgelegte Kostenrechnung begründet keinen Ablehnungsgrund. Die Gegenvorstellung ändert die Entscheidung nicht; das Verfahren ist abgeschlossen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen beteiligte Richter als unzulässig verworfen; Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss erfolglos

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO ist unzulässig, wenn es sich pauschal gegen alle Richter richtet und keine ernsthaften, konkret dargelegten Umstände vorträgt, die die Befangenheit des einzelnen Richters begründen.

2

Die bloße inhaltliche Kritik an einer Entscheidung oder der pauschale Vorwurf einer feindlichen Haltung gegenüber der Partei begründet für sich genommen keinen Befangenheitsgrund.

3

Der Umstand, dass dem Beteiligten nach Abschluss des Verfahrens eine Kostenrechnung zugestellt wird, begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit eines Richters.

4

Ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig, kann das Gericht in derselben Besetzung über das Gesuch entscheiden; die Mitwirkung der abgelehnten Richter ist dadurch nicht ausgeschlossen.

5

Eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ist nur dann geeignet, die Entscheidung zu ändern, wenn sie konkretes, übergangenes und entscheidungserhebliches Vorbringen substantiiert darlegt.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 Abs 1 ZPO§ 544 ZPO§ 42 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Juni 2020, Az: III ZR 100/19

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 23. Mai 2019, Az: 11 U 118/16

vorgehend LG Kiel, 29. August 2016, Az: 4 O 77/14

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 13. Juli 2020 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.

Die gleichzeitig gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 erhobene Gegenvorstellung der Klägerin gibt dem Senat keine Veranlassung, diesen zu ändern.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2019 zurückgewiesen. Dagegen richten sich die beiden Eingaben der Klägerin vom 13. Juli 2020, mit denen sie die an diesem Beschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt und zugleich eine andere Entscheidung des Senats erwirken will.

II.

2

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist unzulässig. Ihre weitere - als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 auszulegende - Eingabe ist nicht begründet.

3

1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin (§ 42 Abs. 1 ZPO) stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar. Es richtet sich unterschiedslos gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2015 - III ZB 37/15, juris Rn. 3; vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3 sowie vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 und vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 7419 Rn. 4; jew. mwN). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Die Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem ihrer Auffassung nach unrichtigen Beschluss und dem substanzlosen Vorwurf, der Senat habe durch die Nichtzulassung der Revision ihren Rechtsschutzweg "frauenfeindlich" verkürzt. Soweit sie darauf abhebt, dass sie nach Abschluss des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde - noch innerhalb der Frist, binnen derer eine Anhörungsrüge hätte erhoben werden können - von dem zuständigen Kostenbeamten bereits eine Kostenrechnung erhalten hat, stellt dies ersichtlich keinen die Richter betreffenden Befangenheitsgrund dar. Die Rechnung hinderte die Klägerin auch nicht daran, eine Gehörsverletzung geltend zu machen, was indessen nicht geschehen ist.

4

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in einer Besetzung auch mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2015 aaO Rn. 4 und vom 23. April 2015 aaO Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).

5

2. Die als Gegenvorstellung - und mangels als übergangen aufgezeigten Sachvortrags nicht als Gehörsrüge - auszulegende weitere Eingabe der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie gibt dem Senat keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

6

3. Das Verfahren ist - entgegen der irrtümlichen Annahme der Klägerin - abgeschlossen. Eine weitere Stellungnahme ist daher nicht veranlasst.

HerrmannArendHerr
RemmertBöttcher