Themis
Anmelden
BGH·II ZR 145/22·10.01.2023

Anhörungsrüge verworfen: Fehlende BGH‑Zulassung des Prozessbevollmächtigten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs gegen einen Senatsbeschluss, nachdem sein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel verworfen wurde. Der BGH entscheidet, dass Anhörungsrügen nach §321a ZPO gegen Entscheidungen des BGH nur von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten erhoben werden können. Mangels solcher Vertretung ist die Rüge unzulässig und auf die Kosten des Beklagten verworfen.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da der Beklagte nicht durch beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten war; Verwerfung auf Kosten des Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach §321a ZPO gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden.

2

Die Einlegung eines als Revision bezeichneten Rechtsmittels gegen einen Beschluss gemäß §522 ZPO ist unzulässig, wenn der Betroffene nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist.

3

Die gesetzliche Vorschrift zur Beschränkung der Postulationsbefugnis beim Bundesgerichtshof (§78 Abs.1 S.3 ZPO i.V.m. §§549, 522 ZPO) begegnet grundsätzlich keinen durchgreifenden verfassungs-, konventions- oder unionsrechtlichen Bedenken.

4

Eine Umdeutung des als Revision bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §544 ZPO ändert an der Unzulässigkeit nichts, wenn die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt fehlt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 321a ZPO§ 522 ZPO§ 549 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 544 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. November 2022, Az: II ZR 145/22

vorgehend OLG Frankfurt, 22. Juni 2022, Az: 13 U 115/20

vorgehend LG Darmstadt, 11. März 2020, Az: 11 O 39/19

Tenor

Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Beklagte, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte der Berufungsinstanz, wendet sich mit seiner Anhörungsrüge vom 2. Dezember 2022 gegen den ihm am 18. November 2022 zugestellten Senatsbeschluss vom 8. November 2022, mit dem sein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 22. Juni 2022 auf seine Kosten verworfen worden ist. Er meint, der Senat habe den Vortrag des Beklagten fehlinterpretiert und ihn damit in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Weiter hält er die Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte für verfassungswidrig.

II.

2

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig.

3

Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, MDR 2013, 421 Rn. 5; Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 354/19, MDR 2021, 376 Rn. 3; BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 1.12. 2022, § 321a Rn. 26 mwN). Daran fehlt es hier.

4

2. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Bereits die Einlegung des als Revision bezeichneten Rechtsmittels gegen den im Verfahren gemäß § 522 ZPO ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts war unzulässig, da der Beklagte nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten war (§§ 549, 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das Erfordernis, sich durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, begegnet keinen durchgreifenden verfassungs-, konventions- oder unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293, 1295 ff.; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff.; MünchKommZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 78 Rn. 5; Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 78 Rn. 11, jeweils mwN). Auf den Inhalt der Rechtsmittelbegründung kam es danach nicht mehr an. Nichts anderes würde gelten, wenn man das Rechtsmittel des Beklagten in eine Nichtzulassungsbeschwerde umdeuten würde (§ 544 ZPO).

BornB. GrünebergC. Fischer
Bernauvon Selle