Themis
Anmelden
BGH·III ZR 48/10·24.06.2010

Prozesskostenhilfe für die Zahlungsklage einer eingestellten GmbH

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die eingestellte GmbH beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Streitgegenstand war, ob nach §116 ZPO einer juristischen Person bzw. ihrem Notgeschäftsführer PKH zusteht. Der BGH wies den Antrag zurück: Der Notgeschäftsführer ist nicht kraft Amtes Partei i.S.v. §116 S.1 Nr.1, und es fehlt das erforderliche allgemeine Interesse nach §116 S.1 Nr.2 ZPO, weil die Gesellschaft den Geschäftsbetrieb eingestellt hat und die Rechtsverfolgung vorrangig der Begleichung eigener Verbindlichkeiten dient.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde einer eingestellten GmbH mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §116 ZPO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers macht diesen nicht kraft Amtes zur Partei, die nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Anspruch auf Prozesskostenhilfe geltend machen kann.

2

Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass die Kosten weder von ihr noch von den wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe.

3

Ein allgemeines Interesse i.S.v. § 116 ZPO liegt regelmäßig nur vor, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betrifft (z.B. Erhalt eines Unternehmens mit erheblicher Beschäftigtenzahl oder Realisierung von Forderungen zugunsten vieler Gläubiger).

4

Das bloße Vorliegen rechtlicher Fragen von allgemeiner Bedeutung oder das allgemeine Interesse an einer rechtlich richtigen Entscheidung begründet allein keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 116 S 1 Nr 2 ZPO§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 10. Februar 2010, Az: 7 U 1629/09, Urteil

vorgehend LG München I, 25. November 2008, Az: 3 O 8701/04

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Februar 2010 - 7 U 1629/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Dass der Klägerin durch Beschluss des Registergerichts vom 6. Oktober 2008 ein Notgeschäftsführer mit dem Wirkungskreis ihrer Vertretung im anhängigen Rechtsstreit und zur Feststellung ihrer Steuerverbindlichkeiten und zu deren Ausgleich bestellt worden ist, macht diesen nicht zur Partei kraft Amtes, die nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruchen könnte.

2

2. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer inländischen juristischen Person Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

3

Die Unterlassung der Durchführung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. nur BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschlüsse vom 5. November 1985 - X ZR 23/85 - NJW 1986, 2058, 2059; 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 - NJW-RR 1990, 474). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (BGHZ 25, 183, 184 f; BT-Drucks. 8/3068, S. 26 f). Gegebenenfalls kann auch genügen, wenn der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung, deren Realisierung die Befriedigung einer Vielzahl von Gläubigern des Forderungsinhabers ermöglichen würde, deren Interessen an der Durchsetzung der Forderung sich aber nur mit Schwierigkeiten bündeln ließen, anderenfalls beim Schuldner verbliebe (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 - NJW 1991, 703; siehe auch Beschluss vom 5. November 1985, aaO). Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 20. Dezember 1989, aaO; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2010 - III ZR 56/10 - BeckRS 2010, 14151 Rn. 2).

4

Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Sie hat Ende des Jahres 2007 ihren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt, hat keine weiteren Einkünfte mehr und unterhält nach Angaben ihres Notgeschäftsführers keine Geschäftsräume, Büroeinrichtung oder Ähnliches mehr. Sie hat erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, dem Kassen- und Steueramt der Landeshauptstadt M., der Landesjustizkasse B. und der Rechtsanwaltsgesellschaft, die sie in erster Instanz vertreten hat. Mit der begehrten Zahlung sollen vornehmlich die genannten Verbindlichkeiten beglichen werden. Damit ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich eine Vielzahl von Personen betrifft.

SchlickHerrmannTombrink
DörrHucke