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BGH·VII ZR 30/12·09.08.2012

Prozesskostenhilfeantrag einer GmbH: Voraussetzungen der Bewilligung; Bestehen von Steuerverbindlichkeiten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (GmbH) beantragte Prozesskostenhilfe. Streitpunkt war, ob nach §116 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Bewilligung wegen Unzumutbarkeit der Kosten und entgegenstehenden allgemeinen Interessen gerechtfertigt ist. Der BGH lehnte den Antrag ab, da die Klägerin nicht darlegte, dass der Rechtsstreit größere Kreise wirtschaftlich oder sozial betrifft; allein geltend gemachte Steuerverbindlichkeiten genügen nicht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einer GmbH nach §116 ZPO abgewiesen, da die Voraussetzungen des allgemeinen Interesses nicht substantiiert dargetan wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist eine GmbH nur dann prozesskostenhilfeberechtigt, wenn weder sie noch wirtschaftlich Beteiligte die Kosten tragen können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

2

Die Anforderung des allgemeinen Interesses ist regelmäßig nur erfüllt, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betrifft und soziale Wirkungen zu erwarten sind (z.B. Erhalt einer bedeutenden Betriebsstätte oder Erfüllung gemeinwohlbezogener Aufgaben).

3

Die bloße Geltendmachung von Steuerverbindlichkeiten oder Steuerausfällen reicht nicht aus, um die Voraussetzung des §116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu begründen.

4

Die darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin muss hinreichend substanziierte Umstände vortragen, aus denen sich ergibt, dass der Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich eine Vielzahl von Personen betrifft; pauschale Angaben genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 116 S 1 Nr 2 ZPO§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Zweibrücken, 22. Dezember 2011, Az: 4 U 7/11

vorgehend LG Frankenthal, 16. Dezember 2010, Az: 2 HKO 144/09

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer GmbH Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

2

Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3, in juris dokumentiert, m.w.N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeiter ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 184 f.; BT-Drucks. 8/2068, S. 26 f.).

3

Diese Voraussetzungen hat die Klägerin - auch nach Erhalt des gerichtlichen Hinweises vom 11. Mai 2012 - nicht hinreichend dargetan; auch der Akteninhalt gibt dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin Steuerverbindlichkeiten bzw. Steuerausfälle geltend macht, ist dies für § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367, Rn. 4, in juris dokumentiert). Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich eine Vielzahl von Personen betrifft.

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