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BGH·IX ZA 25/11·07.07.2011

Prozesskostenhilfe: Bewilligung für eine juristische Person in einem Insolvenzeröffnungsverfahren

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeInsolvenzverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die in Liquidation befindliche Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags. Fraglich war, ob nach § 116 ZPO iVm § 4 InsO ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung besteht. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil keine Auswirkungen auf einen erheblichen Kreis Dritter erkennbar waren. Die bloße allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage reicht nicht aus.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde in Insolvenzeröffnungsverfahren abgewiesen; es fehlt das erforderliche allgemeine Interesse

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine juristische Person erhält Prozesskostenhilfe nach § 116 ZPO iVm § 4 InsO nur, wenn sie die Kosten nicht tragen kann und die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

2

Ein allgemeines Interesse liegt nur vor, wenn durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung ein erheblicher Kreis von Personen betroffen wird und die Entscheidung größere Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht bzw. soziale Wirkungen zeitigt.

3

Die bloße Bedeutung der richtigen Entscheidung eines Rechtsstreits oder das Vorhandensein rechtlicher Fragestellungen von allgemeinem Interesse reicht nicht aus, um das Erfordernis des allgemeinen Interesses zu erfüllen.

4

Die beantragende Partei trägt die Darlegungs- und Substanziierungslast für das Vorliegen eines allgemeinen Interesses; pauschale oder abstrakte Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 116 S 1 Nr 2 ZPO§ 4 InsO§ 15 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 1 Satz 1 InsO§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm § 4 InsO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 19. April 2011, Az: 5 T 135/11, Beschluss

vorgehend AG Dresden, 28. Januar 2011, Az: 531 IN 185/11

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. April 2011 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, eine in Liquidation befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Österreich, ist Gesellschafterin der L. GmbH i.L. (fortan: Schuldnerin). Sie hat beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen, und dazu unter Darlegung von Einzelheiten vorgetragen, die Schuldnerin sei führungslos im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO sowie zahlungsunfähig und überschuldet. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erreichen will. Sie meint, im Hinblick auf den Programmsatz des § 1 Satz 1 InsO liege es im öffentlichen Interesse, ein möglicherweise gebotenes und nicht von vornherein aussichtslos erscheinendes Insolvenzverfahren nicht an rechtsfehlerhaften verfahrensrechtlichen Skrupeln des Insolvenzgerichts scheitern zu lassen.

II.

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

3

Eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet oder dort ansässig ist, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm § 4 InsO).

4

Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung wird angenommen, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Die angestrebte Entscheidung muss größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die antragstellende Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10 mwN).

5

Im vorliegenden Fall sind Auswirkungen für andere Personen als die Antragstellerin und die Schuldnerin nicht ersichtlich. Das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Rechtsstreits (hier: eines Insolvenzeröffnungsverfahrens) reicht ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, aaO).

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