Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwerterhöhung durch Feststellungsantrag
KI-Zusammenfassung
Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung von Zahlungs- und Feststellungsanträgen. Streitpunkt ist, wie Feststellungsantrag, Nebenforderungen und die Inanspruchnahme mehrerer Gesamtschuldner den Streitwert beeinflussen. Der BGH setzt den Streitwert vorläufig auf 27.257,03 € fest und entscheidet, dass ein Feststellungsantrag den Streitwert nicht erhöht und wirtschaftliche Identität bei Gesamtschuldnern eine Addition verhindert. Zins- und Rechtsverfolgungskosten können bei Veränderung ihres Umfangs jedoch den streitwertmäßig zu berücksichtigenden Wert gegenüber einem einzelnen Beklagten erhöhen.
Ausgang: Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde vorläufig auf 27.257,03 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Inanspruchnahme mehrerer Gesamtschuldner ist eine Wertaddition gleicher materiell-rechtlich identischer Ansprüche ausgeschlossen; wirtschaftliche Identität führt zur einmaligen Berücksichtigung des Streitwerts.
Nebenforderungen sind neben der Hauptforderung für die Streitwertbemessung grundsätzlich nicht gesondert anzusetzen (§ 43 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO), soweit sie wirtschaftlich von der Hauptforderung abhängen.
Sind gegenüber einem einzelnen Beklagten die Hauptansprüche nicht mehr streitig, sind gegenüber diesem noch anhängige Nebenforderungen nicht mehr im Sinne der vorgenannten Vorschriften von der Hauptforderung abhängig und gesondert zu bewerten.
Ein Feststellungsantrag, der auf die Erleichterung der Realisierung einer deliktischen Forderung gerichtet ist, ist mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch und erhöht den Streitwert nicht; ihm kann jedoch ein Teilwert der Deliktsforderung zukommen.
§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG steht der Berücksichtigung gestiegener Zins- und Rechtsverfolgungskosten nicht entgegen, wenn durch deren Wandel der streitwertmäßig zu berücksichtigende Wert gegenüber einem noch streitigen Anspruch erhöht wird.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 19. Dezember 2012, Az: 13 U 82/11
vorgehend LG Konstanz, 1. April 2011, Az: 3 O 390/10
Tenor
Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird gemäß § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 27.257,03 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen das Berufungsurteil, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 bis 6 abgewiesen worden ist. Gegenüber den Beklagten zu 4 bis 6 ist der Kläger mit einer Hauptforderung in Höhe von 16.148,95 € und Nebenforderungen in Höhe von 12.429,93 € sowie dem Antrag auf Feststellung abgewiesen worden, dass die Beklagten verpflichtet sind, diese Beträge als Schäden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu ersetzen. Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist (nur) hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen in Höhe von 11.108,08 € und des darauf bezogenen Feststellungsbegehrens abgewiesen worden.
Der Kläger hat die Beklagten sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern findet eine Wertaddition der gegen die Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüche nicht statt, weil die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus materiell-rechtlichen Gründen nur einmal verlangt werden kann und die Ansprüche daher wirtschaftlich identisch sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638). Die wirtschaftliche Identität erstreckt sich hier auch auf die Nebenforderungen. Diese sind jedoch neben der Hauptforderung für den Streitwert nicht in Ansatz zu bringen (§ 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Dies gilt allerdings nur im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 4 bis 6. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3 ist der Teil der Nebenforderungen, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch geltend gemacht wird, nicht mehr im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO abhängig von der Hauptforderung, weil die Hauptforderung gegen den Beklagten zu 3 vom Berufungsgericht zugesprochen worden und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Von der Entscheidung über die gegen die Beklagten zu 4 bis 6 gerichteten Hauptforderungen ist der noch anhängige Teil der Nebenforderungen gegen den Beklagten zu 3 nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO abhängig. Aus diesem Grunde ist es ohne Belang, dass der Kläger die Beklagten auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt und daher insoweit wirtschaftliche Identität besteht.
Der Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht. Da der Zahlungsantrag auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt wird, ist der Feststellungsantrag, der die Realisierung des Anspruchs erleichtern soll und dem ein Teilwert der Deliktsforderung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, WM 2009, 767 Rn. 6), mit dem Leistungsantrag wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 186/11, n.v.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 708; OLG Jena, MDR 2010, 1211). Dies gilt auch im Verhältnis zum Beklagten zu 3, da auch die zur Hauptforderung erstarkten Zins- und Rechtsverfolgungskosten materiell von der Deliktsforderung abhängen und mittels des Feststellungsantrags erleichtert realisiert werden sollen.
§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert im Rechtsmittelverfahren und gemäß § 47 Abs. 3 GKG auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt wird, steht der Berücksichtigung des Wertes der Zins- und Rechtsverfolgungskosten nicht entgegen. Die Regelung betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstands der ersten Instanz erhöht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1988 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 152; Beschluss vom 5. Oktober 1981 - II ZR 49/81, NJW 1982, 341). Hier hat sich der streitwertmäßig zu berücksichtigende Wert nicht durch eine Veränderung des Streitgegenstands, sondern durch den Wandel der Zins- und Rechtsverfolgungskosten gegen den Beklagten zu 3 zu einer Hauptforderung erhöht.
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