Livestream-Äußerungen: Keine Geldentschädigung, aber Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte wegen Äußerungen des Beklagten in einem Livestream (u.a. Minderjährigkeit der Freundin, Lügen/Erpressungsvorwürfe) Geldentschädigung, Anwaltskosten und Feststellungen. Das OLG bejahte mehrere Persönlichkeitsrechtsverletzungen, verneinte aber eine Geldentschädigung, weil Unterlassungserklärung sowie spätere Richtigstellung/Entschuldigung die Beeinträchtigung ausreichend kompensierten. Stattgegeben wurde nur hinsichtlich eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten für berechtigte Unterlassungsansprüche (1.295,43 EUR). Feststellungsanträge (Vorsatz; Erledigung des Auskunftsanspruchs) blieben ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung nur hinsichtlich eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten (1.295,43 EUR) erfolgreich, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Äußerung, die im Gesamtzusammenhang die Minderjährigkeit einer Person behauptet, ist als Tatsachenbehauptung zu behandeln, auch wenn Unsicherheit nur hinsichtlich der genauen Alterszahl geäußert wird.
Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen trägt der Äußernde die Beweislast für die Wahrheit bzw. für die Voraussetzungen einer Rechtfertigung; bleibt der Beweis aus, ist die Behauptung prozessual als unwahr zu behandeln.
Das Laienprivileg greift nur bei Berichterstattung über Vorgänge von öffentlichem Interesse aus verlässlichen, öffentlich zugänglichen Quellen; für private Altersbehauptungen ohne tragfähige Quellen findet es keine Anwendung.
Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus und kann entfallen, wenn die Beeinträchtigung durch Unterlassungsverpflichtung sowie öffentliche Richtigstellung/Entschuldigung ausreichend ausgeglichen wird.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schaden ersatzfähig, soweit sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung berechtigter Unterlassungsansprüche dienen und die beanstandeten Äußerungen hinreichend konkret erkennbar abgemahnt werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19.12.2024 (4 O 179/23) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.295,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2023 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuweisen, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten – soweit im Berufungsverfahren noch anhängig – Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung und außergerichtlicher Anwaltskosten sowie auf Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung geltend. Grundlage dieser Ansprüche sind Äußerungen des Beklagten im Rahmen eines E.-Livestreams, der in Teilen auf dem A.-Kanal „J.“ unter den Titeln „Zitat wurde entfernt“ (vormals abrufbar unter https: J.) sowie „Zitat wurde entfernt“ (vormals abrufbar unter https: J.) veröffentlicht wurde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien, der von ihnen gestellten Anträge und der Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung macht der Kläger geltend, der Beklagte habe im Zeitpunkt des Uploads des Videos eine Behauptung, wenn nicht über das genaue Alter der Freundin des Klägers, dann jedenfalls über deren Minderjährigkeit abgegeben. Hinsichtlich der Äußerung über eine „Zitat wurde entfernt“ liege zumindest eine bewusste Unvollständigkeit vor. Für die Behauptung, dass der Kläger „Zitat wurde entfernt“ habe, gebe es keine Tatsachengrundlage und der Beklagte habe eine solche auch nicht angeführt. Er – der Kläger – habe sich zwar zu dem den Beklagten bei der Selbstbefriedigung zeigenden Video geäußert, er habe aber nicht gesagt, dass auf diesem Video Kinder zu sehen seien. Er habe den Beklagten auch nicht „Zitat wurde entfernt“ bzw. kein Verhalten gezeigt, welches eine solche Äußerung trage.
Das Landgericht habe bei der Prüfung einer zu seinen Lasten vorliegenden schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht berücksichtigt, dass eine solche schon in dem Vorwurf liege, eine Beziehung mit einer Minderjährigen zu führen. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2013 (VI ZR 211/12). Die beruflichen Konsequenzen für den Kläger, der mit Schulen und Eltern zusammenarbeite, seien erheblich. Der Beklagte habe die Vorwürfe frei erfunden, keine Sorgfaltspflichten eingehalten und verfüge mit seinen Videos über eine beträchtliche Reichweite gerade bei Jugendlichen, insbesondere auch bei den Jugendlichen, mit denen der Kläger Kontakt habe. Der Kläger ist der Ansicht, sein Entschädigungsanspruch scheitere auch nicht daran, dass er vom Beklagten keinen Widerruf bzw. keine Richtigstellung hinsichtlich der Angabe des Alters seiner Freundin gefordert habe, da er nicht zur Offenlegung von Details seiner Beziehung gezwungen werden könne. Außerdem hätten sich die Videos des Beklagten in erheblichem Umfang verbreitet, so dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung keine Abhilfe schaffen könne. Der Beklagte habe in einem weiteren, unter dem Link https: J. abrufbaren Video den Kommentar eines Nutzers mit Namen P. vorgelesen („Zitat wurde entfernt“ [hier habe der Beklagte zustimmend mit dem Kopf genickt] „Zitat wurde entfernt“). Im Anschluss daran habe der Beklagte geäußert: „Zitat wurde entfernt" Im weiteren Verlauf desselben Videos habe ein Bekannter des Beklagten mit Namen „X.“ angerufen. Dieser habe mittels des auf laut gestellten Telefons des Beklagten geäußert: „Zitat wurde entfernt" In Reaktion darauf habe der Beklagte gesagt: „Zitat wurde entfernt".
Hinsichtlich des Anspruchs auf Abmahnkosten habe das Landgericht verkannt, dass jedenfalls die Unterlassungsansprüche berechtigt gewesen seien. Eine Abmahnung sei auch dann eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung, wenn der Verletzer eine inhaltlich abweichend formulierte Unterlassungserklärung abgebe. Weiter sei der Auskunftsantrag ursprünglich begründet gewesen, weil ihm – dem Kläger – mögliche weitere Veröffentlichungen unbekannt gewesen seien. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe der Beklagte eine Negativauskunft erteilt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landgerichts Essen vom 19.12.2024 (4 O 225/24) abzuändern und
I. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger immateriellen Schadensersatz, der der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 40.000 Euro nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.9.2023 zu zahlen,
II. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.293,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.9.2023 zu zahlen,
III. festzustellen, dass die vorbezeichneten Zahlungsansprüche zu I. und II. auf einer unerlaubten und vorsätzlich begangenen Handlung des Beklagten beruhen.
IV. festzustellen, dass der Klageantrag zu 1) (Auskunftsanspruch) ursprünglich zulässig und begründet war und sich erledigt hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und macht geltend, der Beklagte habe den Kläger keiner Straftat nach §§ 176 f. StGB bezichtigen wollen. Er habe auch keine bewussten Unwahrheiten verbreitet, sondern im Kontext der Äußerungen über das Alter der Freundin mehrfach betont, dass er sich darüber unsicher sei. Im Übrigen habe der Kläger bis heute keinen Beweis für das tatsächliche Alter seiner Freundin angeboten. Im Übrigen werde der A.-Kanal, auf dem das Video mit den streitgegenständlichen Äußerungen verbreitet worden sei, nicht vom Beklagten, sondern von der W. GmbH betrieben; er – der Beklagte – habe auf diesen Kanal und die Veröffentlichungen keinen Einfluss.
Das weitere, unter dem Link https: J. abrufbare Video stamme aus einem Livestream, in dessen Rahmen er keinen Einfluss darauf habe, was die Nutzer sagten. Das entsprechende Video sei im Übrigen mehrere Wochen vor der durch ihn erfolgten Richtigstellung und Entschuldigung veröffentlicht worden.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nur in geringem Umfang, nämlich nur hinsichtlich eines Teils der außergerichtlichen Anwaltskosten begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
1. Einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
a. Zwar hat der Beklagte durch seine Äußerungen in dem E.-Livestream, die später in den beiden streitgegenständlichen A.-Videos veröffentlicht worden sind und für die der Beklagte aufgrund der von ihm selbst vorgenommenen Äußerungen auch verantwortlich zeichnet, das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.
aa. Dies gilt zunächst für die Behauptung, dass die Freundin des Klägers bei Upload des streitgegenständlichen Videos im F. 2023 noch minderjährig war. Zwar mag der durchschnittliche Rezipient des Videos möglicherweise noch davon ausgehen, dass der Beklagte sich nicht auf ein konkretes Alter von 13 Jahren im Zeitpunkt des Zusammenkommens der Freundin mit dem Kläger festlegen wollte, da die Passage bei Minuten N01-N02 des Videos „Part 2“ deutlich macht, dass der Beklagte das Alter der Freundin zu diesem Zeitpunkt nicht als mit 13 Jahren feststehend behaupten wollte, sondern sich insoweit nicht sicher war („Zitat wurde entfernt“). Dem Video ist aber jedenfalls eine Behauptung des Beklagten zur Minderjährigkeit der Freundin bei Veröffentlichung des Videos im F. 2023 zu entnehmen. Der Beklagte äußert zum einen bei Minuten N01 „Zitat wurde entfernt“ und zum anderen bei Minuten N03 - N04 „Zitat wurde entfernt“. Daraus wird für den Rezipienten deutlich, dass sich die Unsicherheit des Beklagten hinsichtlich des Alters zu diesem Zeitpunkt nur auf die Frage bezieht, ob die Freundin des Klägers 16 oder 17 Jahre alt ist, nicht aber darauf, ob sie minder- oder volljährig ist. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe mit der Äußerung „Zitat wurde entfernt“ für den Rezipienten erkennbar gemacht, dass er insgesamt überhaupt keine Erkenntnisse über das Alter der Freundin habe, überzeugt dies nicht. Der durchschnittliche Rezipient versteht die betreffende Passage unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes nicht als generelle Zweifel des Beklagten über das Alter der Klägerin, sondern vielmehr nur als Zweifel darüber, ob die Freundin des Klägers 16 Jahre oder aber 17 Jahre alt ist. An der in beiden Varianten liegenden Behauptung einer Minderjährigkeit ändert dies nichts.
Diese Äußerung zur Minderjährigkeit der Freundin des Klägers im F. 2023 ist aus prozessualen Gründen als unwahr zu behandeln und verletzt das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Beklagte hat zwar die im Schriftsatz vom 12.8.2024 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgte Angabe des Klägers, dass seine Freundin aktuell 26 Jahre alt sei, woraus sich ein Alter von 25 Jahren im Zeitpunkt der Veröffentlichung ergibt, mit Nichtwissen bestritten. Allerdings trägt der Beklagte hier die Beweislast zum Alter der Freundin im F. 2023, weil es sich im fraglichen Gesamtkontext – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger beruflich mit minderjährigen Mobbingopfern arbeitet und sich nach eigenen Angaben für deren Schutz auch öffentlich einsetzt – um eine ehrenrührige Tatsache im Sinne von § 186 StGB handelt. Obliegt dem Beklagten damit der Nachweis, dass die Behauptung wahr ist oder er zumindest in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12 Rn. 139 m.w.N.), ist er dem nicht hinreichend nachgekommen. Er hat sich lediglich darauf berufen, ein J.er namens N. G. habe in einem Video mitgeteilt, die Freundin des Klägers sei 1998 geboren, woraus sich aber – unabhängig vom (fraglichen) Wahrheitsgehalt dieser Angabe – schon keine Minderjährigkeit bei Veröffentlichung des Videos im Jahre 2023 ergibt.
Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf das sog. Laienprivileg berufen. Dieses erlaubt einem Laien, der über nicht transparente Vorgänge aus Politik, Wirtschaft oder von sonstigem öffentlichem Interesse berichtet, sich insoweit auf Meldungen aus der Presse oder sonstigen öffentlichen Quellen zu berufen, die dort unwidersprochen erschienen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991 – 1 BvR 1555/88, AfP 1992, 53). In solchen Fällen muss der Laie nicht die Sorgfaltsanforderungen der Presse erfüllen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12 Rn. 136 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich bei der Frage der Minderjährigkeit der Freundin des Klägers aber schon nicht um eine im öffentlichen Interesse liegende Frage und weiter kann sich der Beklagte auch nicht auf eine entsprechende Pressemeldung oder eine vergleichbare (verlässliche) Quelle berufen.
bb. Hinsichtlich der als unwahr angegriffenen Behauptung, dass der Kläger „Zitat wurde entfernt“ habe, fehlt es dagegen an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers.
Die vom Kläger konkret angegriffene Äußerung hat der Beklagte ausweislich des transkribierten Videos in dieser Form schon nicht getätigt. Er hat in Minuten N01 des Videos „Part 2“ vielmehr gesagt: „… Zitat wurde entfernt …“. Dies ist nach Auffassung des Senats insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen, weil die wertenden Bestandteile der Äußerung überwiegen. Ob man mit etwas „Zitat wurde entfernt“ hat, hängt von der Einschätzung und dem subjektiven Empfinden des Sich-Äußernden ab und vermittelt dem Rezipienten keinen hinreichend konkreten tatsächlichen Sachverhalt; allein die Verwendung des Wortes „Zitat wurde entfernt“ reicht für die Annahme einer Tatsachenbehauptung des Klägers in diesem Bereich – insbesondere im Sinne eines strafbaren Verhaltens – nicht aus. Eine solche Meinungsäußerung ist zulässig, da der Kläger unabhängig von seiner früheren Tätigkeit im kriminellen Milieu unstreitig mit einer Frankfurter Rotlichtgröße („R.“) gut bekannt und – jedenfalls nach Vortrag des Beklagten – auch befreundet ist. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, er nutze lediglich die Reichweite von R. als Influencer, um über Kinderschutz zu reden und sich gegen Mobbing auszusprechen. Damit stellt er aber nicht in Abrede, mit dieser Person bekannt zu sein bzw. mit ihr gemeinsam öffentlich aufzutreten.
cc. Hinsichtlich der Behauptung, der Kläger hätte „Zitat wurde entfernt“, liegt wiederum eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vor.
Die Äußerung des Beklagten in Minuten N03 – N04 des Videos „Part 2“ („Zitat wurde entfernt“) ist hinsichtlich des Anlügens eine Tatsachenbehauptung und hinsichtlich der restlichen (angeblichen) Verhaltensweisen des Klägers eine Meinungsäußerung, da „Zitate wurden entfernt“ und das Vorliegen einer „Zitat wurde entfernt“ subjektive Bewertungen darstellen. Unter „Zitat wurde entfernt“ versteht der durchschnittliche Rezipient dagegen einen tatsächlichen Vorgang, bei dem einer anderen Person unwahre Tatsachen mitgeteilt werden, und damit einen Vorgang, über den Beweis erhoben werden kann. Selbst wenn diese Tatsachenbehauptung des Beklagten, worauf das Landgericht abgestellt hat, ohne substantiellen oder inhaltlichen Kern geäußert wird, reicht dies für die Zulässigkeit der entsprechenden Äußerung nicht aus. Der Beklagte hat keinen Sachverhalt dargelegt und unter Beweis gestellt, bei dem das Verhalten des Klägers als „Zitat wurde entfernt“ bezeichnet werden dürfte, und es ist nicht ersichtlich, warum eine Tatsachenbehauptung, die auch ohne mitgeteilten Sachverhalt in den Augen der Rezipienten negativ konnotiert ist, zu Lasten des Klägers deshalb verbreitet werden dürfte, weil dem Rezipienten keine tatsächlichen Details mitgeteilt werden.
dd. Hinsichtlich der Behauptung, „Zitat wurde entfernt“, liegt ebenfalls eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vor.
Aus den Äußerungen des Beklagten in Minuten N01 - N02 des Videos „Part 1“ („Zitat wurde entfernt“) ergibt sich für den durchschnittlichen Rezipienten die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe in Ansehung des den Beklagten bei der Selbstbefriedigung zeigenden Videos davon gesprochen, dass auf diesem Video Kinder zu sehen seien. Dass es sich bei diesem Video um dasjenige handelt, welches von der Ex-Freundin des Beklagten gefertigt und ohne Zustimmung des Beklagten veröffentlicht wurde, wird zwar in der transkribierten Passage nicht ausdrücklich angesprochen. Es ist jedoch für den durchschnittlichen Rezipienten ohne weiteres erkennbar, dass der gesamte streitgegenständliche Livestream allein dazu dient, die (öffentlichen) Kommentare des Klägers im Hinblick auf diesen konkreten Vorfall zu kommentieren.
Soweit der Beklagte geltend macht, seine Äußerung über die Angaben des Klägers zum Inhalt des Videos beziehe sich nur darauf, was Dritte ihm über solche Äußerungen des Klägers berichtet hätten, kommt dies in der streitgegenständlichen Äußerung nicht zum Ausdruck, zumal der Beklagte unter anderem ein vermeintlich wörtliches Zitat des Klägers wiedergibt. Zwar wird dies im weiteren Verlauf des Videos bei Minute N03 anders dargestellt, weil dort die Berichte eines Dritten über angebliche Äußerungen des Klägers geschildert werden („Zitat wurde entfernt"). Letztlich ändert dies aber nichts daran, dass der Rezipient die erste Stelle im Sinne einer Wiedergabe der eigenen Wahrnehmung des Klägers von diesem Video versteht („… Zitat wurde entfernt.:“).
Diese Behauptung des Beklagten, der Kläger habe sich über den Inhalt des Videos in diesem Sinne geäußert („Zitat wurde entfernt“), ist prozessual als unwahr zu behandeln. Die Beweislast für diese Behauptung liegt beim Beklagten, denn da auf dem betreffenden Video unstreitig keine Kinder zu sehen sind, sondern nur der Beklagte bei der Selbstbefriedigung, bezichtigt der Beklagte den Kläger, die Öffentlichkeit über den Inhalt des Videos angelogen bzw. diesen Inhalt dramatisiert zu haben („Zitat wurde entfernt“), was als ehrenrührig zu Lasten des Klägers im Sinne von § 186 StGB einzustufen ist. Einen Beweis dafür, dass der Kläger entsprechende Äußerungen über das Video gemacht hat oder auch nur dafür, dass Dritte dem Beklagten von entsprechenden Äußerungen des Klägers berichtet haben, hat der Beklagte nicht angetreten.
ee. Hinsichtlich der Behauptung, „Zitat wurde entfernt“, liegt schließlich ebenfalls eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vor.
Die entsprechenden Äußerungen des Beklagten in Minuten N05 – N06 sowie N06 – N07 des Videos „Part 1“ („Zitat wurde entfernt“) sind unwahr und damit unzulässig. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass der durchschnittliche Rezipienten des Videos den Begriff „Zitat wurde entfernt“ nicht im rein strafrechtlichen Sinne versteht, sondern eher im Sinne von „Zitat wurde entfernt“ bzw. „Zitat wurde entfernt“, wofür im Gesamtkontext auch die begleitenden Formulierungen „Zitate wurden entfernt“ sprechen, hat der Beklagte für die darin liegende Behauptung, der Kläger habe ihn mit dem betreffenden Video unter Druck gesetzt, also unter Verweis auf das Video sowie damit verbundene Drohungen ein bestimmtes Verhalten vom Beklagten gefordert, keinen Beweis angetreten. Vielmehr hat der Beklagten seinen ursprünglichen Vortrag, der Kläger selbst habe eine öffentliche Stellungnahme von ihm verlangt, später revidiert und behauptet nunmehr, „R.“ habe diese Drohungen ausgesprochen, was aber „Zitat wurde entfernt“ zurückzuführen sei. Weder für solche – in tatsächlicher Hinsicht wie auch immer gearteten – Drohungen durch „R.“ noch für das Wissen/Wollen des Klägers in diesem Zusammenhang gibt es jedoch konkrete Darlegungen oder Beweisantritte des Beklagten, so dass prozessual auch insoweit von einer unwahren Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Soweit zwischen den Parteien unstreitig und entsprechend auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgestellt ist, dass sich der Kläger zu den damaligen Pädophilie-Vorwürfen gegen den Beklagten öffentlich geäußert hat, wird vom Beklagten weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass es gerade diese öffentlichen Äußerungen (deren konkreter Inhalt im Verfahren nicht mitgeteilt wurde) gewesen sein soll, die ihn „Zitate wurden entfernt“ hätten.
ff. Die Ausführungen des Beklagten zur fehlenden eigenen Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung der A. Videos sind – wie vom Senat im Termin ausgeführt – nicht nachvollziehbar und als bloße Schutzbehauptungen zu werten.
b. Diese Persönlichkeitsrechtsverletzungen des Klägers rechtfertigen unter Abwägung der vorliegenden Gesamtumstände aber nicht die Zubilligung einer Geldentschädigung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.2024 - VI ZR 1370/20, NJW 2024, 2836). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Anspruch auf eine Geldentschädigung beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, AfP 2015, 337; BGH, Urt. v. 15.9.2015 – VI ZR 175/14, NJW 2017, 789 m.w.N.).
aa. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Äußerung über ein angebliches Anlügen von „R.“ schon nicht schwerwiegend. Bedeutung und Tragweite des Vorwurfs sind für den Kläger aufgrund der Pauschalität der Vorwürfe und der fehlenden Details als eher gering einzustufen. Auf Seiten des Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass er die Äußerung – wie der spätere Vortrag im Verfahren zeigt – grundlos aufgestellt hat. Allerdings waren Anlass und Beweggrund seines Handelns die emotional geführte Auseinandersetzung mit den gegen ihn aufgrund des unzulässig veröffentlichten Videos gerichteten – auch im Internet verbreiteten – schwerwiegenden, Pädophilie-Vorwürfen und kritischer Äußerungen auch durch den Kläger. Zu berücksichtigen ist ferner die vom Beklagten auch insoweit abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 29.8.2023.
bb. Hinsichtlich der weiteren unzulässigen Äußerungen des Beklagten ist jedenfalls im Hinblick auf die vom Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 29.8.2023 sowie seine Entschuldigung/Richtigstellung im Livestream vom 24.10.2024 eine Geldentschädigung nicht zusätzlich geboten, um die Beeinträchtigung des Klägers befriedigend aufzufangen.
(1) Der schwerwiegendste Vorwurf der Beziehung des Klägers mit einer Minderjährigen wird sowohl durch die Unterlassungsverpflichtungserklärung als auch durch die öffentliche Richtigstellung und Entschuldigung des Beklagten ausgeglichen.
Zwar lässt selbst ein gerichtlicher Unterlassungstitel nur im Einzelfall und je nach Schwere der Verletzung das Bedürfnis für eine Geldentschädigung vollständig in Wegfall geraten (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2016 – VI ZR 496/15, ZUM-RD 2016, 571; EGMR, Urt. v. 17.3.2016 – 16313/10, NJW 2017, 2891). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats für eine vom Schädiger selbst abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung im Zweifel noch zurückhaltender (vgl. Beschl. v. 2.5.2024 – 15 U 92/24, n.v.; Beschl. v. 9.4.2019 – 15 U 19/19, n.v.; Beschl. v. 12.04.2018 – 15 U 131/17, n.v.; weiter auch LG München I, Urt. v. 18.12.2013 – 9 O 16915/13, AfP 2014, 173; OLG München, Urt. v. 31. 7.2014 – 18 U 308/14 Pre, BeckRS 2014, 18546). Letztlich handelt es sich aber um eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall und diese fällt vorliegend zu Lasten des Klägers aus:
Im Rahmen dieser Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch das rechtswidrig von Dritten veröffentlichte, den Beklagten bei der Selbstbefriedigung zeigende Video Details aus der Intimsphäre des Beklagten an die Öffentlichkeit geraten waren. Dieses Video hat der Kläger seinerseits zum Anlass genommen, öffentlich Kritik am Beklagten zu üben, und hat sich damit in den Kreis derjenigen Personen eingereiht, die in großer Zahl und mit erheblicher öffentlicher Reichweite ohne fundierte Grundlage Pädophilie-Vermutungen über den Beklagten geäußert haben. Für den Rezipienten der streitgegenständlichen Videos stellen sich die Äußerungen des Beklagten damit als emotionaler Gegenschlag dar, indem er dem Kläger die Berechtigung abspricht, sich als „Zitat wurde entfernt“ aufzuspielen und in der Öffentlichkeit gegen ihn – den Beklagten – (unberechtigte) Vorwürfe zu äußern. Der Beklagte hat damit seine Behauptung über den Kläger nicht anlasslos aufgestellt, sondern durfte sich im Hinblick auf die vorangegangene öffentliche Kritik des Klägers in gewisser Form subjektiv zu einem Gegenschlag herausgefordert fühlen. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage ist der Beklagte zwar nicht berechtigt, falsche Tatsachen über den Kläger zu verbreiten. Die von ihm verursachte Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist aber im Hinblick auf das Vorgeschehen durch die zeitnah nach der Veröffentlichung des Livestreams und der Videos auf A. abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 29.8.2023 sowie die öffentliche Richtigstellung und Entschuldigung hinreichend ausgeglichen. Der Beklagte hat von sich aus – wenngleich gegebenenfalls auch unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens – im Oktober 2024 seine früheren Behauptungen korrigiert und sich beim Kläger entschuldigt. Er hat dies auch mittels desselben Mediums – und damit mutmaßlich gegenüber demselben Publikum bzw. mit derselben Reichweite – getan, auf dem er zuvor die angegriffene Äußerung getätigt hatte. Dem Bedürfnis des Klägers nach Genugtuung ist durch die gleichzeitig ausgesprochene Entschuldigung Rechnung getragen worden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Beklagten aufgrund der zeitnah erfolgten Löschung der Videos lediglich zwei Wochen abrufbar waren. Mit dem vom Bundesgerichtshof (VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029) entschiedenen Fall, in welchem dem Kläger vorgeworfen wurde, er sei pädophil veranlagt, habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen gehabt, sei korrupt und Teil eines kriminellen K.er Netzwerkes, habe seine Dienstpflichten nicht erfüllt und seine Mitarbeiterin bedroht, indem er ihr SMS geschrieben habe, ihre Katze habe strangulieren lassen und sie von drei ihm bekannten Motorradfahrern im Straßenverkehr habe abdrängen lassen, ist der vorliegende Sachverhalt in Ansehung der vorstehenden Ausführungen nicht vergleichbar.
Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe sich „Zitat wurde entfernt“ vor dem Landgericht erneut in einem Livestream über den Kläger geäußert, ist den vorgelegten Auszügen (Anlagen Skradde 15 – 18) schon kein konkretes Veröffentlichungsdatum zu entnehmen; bei Eingabe des vom Kläger angegebenen Links wird ein Video mit dem Veröffentlichungsdatum 00.00.2024 abgespielt. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass dieses Video, was der Beklagte bestritten hat, zeitlich nach der Entschuldigung/Richtigstellung im Livestream des Beklagten vom 00.00.2024 veröffentlicht worden ist und damit möglicherweise unter dem Aspekt der Hartnäckigkeit im Rahmen der Abwägung zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen wäre. Im Übrigen ist den vorgelegten Ausschnitten des Videos auch nicht zu entnehmen, dass der Beklagte die angegriffenen Äußerungen über die Minderjährigkeit der Freundin des Klägers wiederholt hätte. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2024 (1 BvR 1425/24, NJW 2025, 1257) hinweist, ist der dort entschiedene Sachverhalt, in welchem es um einen vermeintlichen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz bei Verhängung eines Ordnungsgeldes ging, nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Der Beklagte hat seine Gesprächspartner während des Livestreams – anderes macht auch der Kläger nicht geltend – gerade nicht durch bestimmte Gesten oder sonstige Handlungen dazu animiert, das vermeintliche Alter der Freundin des Klägers zu nennen, sondern hat in Reaktion auf eine Äußerung eines Anrufers dazu ausdrücklich mitgeteilt, keine Angaben machen zu dürfen.
Schließlich kann auch ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten nicht als Grund für die Zubilligung einer Geldentschädigung herangezogen werden. Es fehlt an Vortrag des Klägers dazu, dass der Beklagte die entsprechende Äußerung in Kenntnis ihrer Unwahrheit abgegeben hat. Der Kläger wirft dem Beklagten in diesem Zusammenhang zwar einen „Zitat wurde entfernt“ vor. Eine solche Vermutung ist aber kein hinreichender Anhaltspunkt für einen entsprechenden Vorsatz des Beklagten.
(2) Auch hinsichtlich der weiteren rechtswidrigen Äußerungen des Beklagten, nämlich den angeblichen Angaben des Klägers zum Inhalt des Videos bzw. zu einer von ihm durchgeführten/veranlassten Erpressung ist die Verletzung des Klägers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und insbesondere im Hinblick auf die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung des Beklagten vom 29.8.2023 hinreichend ausgeglichen. Insofern kann zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Bei der Abwägung ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen seiner öffentlich geäußerten Kritik am Beklagten zwar keine Lügen über den Inhalt des Videos verbreitet bzw. den Beklagten auch nicht mit nicht näher definierten Drohungen unter Druck gesetzt hat. Die betreffenden (unwahren) Vorwürfe des Beklagten sind aber im Gesamtkontext dennoch nicht geeignet, das Persönlichkeitsbild des Klägers wesentlich zu beschädigen oder seinen Ruf ernstlich zu beeinträchtigen (vgl. dazu Seitz, in: Götting/Schertz/Seitz PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 46 Rn. 15). Jedenfalls sind die Eingriffe nicht gegen die Grundlagen der Persönlichkeit des Klägers gerichtet und treffen auch nicht deren Kern. Aus Sicht des Rezipienten ist vielmehr entscheidend, dass es das betreffende Video des Beklagten gab, welches der Kläger zum Anlass genommen hat, ihn öffentlich auf das Video anzusprechen und sein Verhalten scharf zu kritisieren. Soweit diese unstreitig geäußerte Kritik in den streitgegenständlichen Videos vom Beklagten in Details falsch wiedergegeben wird, ändert dies nicht an dem zutreffenden Persönlichkeitsbild des Klägers, der sich öffentlich und mit Nachdruck in Fragen des Kinderschutzes äußert und positioniert. Die insoweit überschießenden Behauptungen des Beklagten über Äußerungen des Klägers können – zumal für den Rezipienten erkennbar ist, dass der Beklagte in einer emotional aufgeladenen Stimmung eine Abrechnung mit dem Kläger sucht, weil er sich selbst ungerechtfertigten Vorwürfen ausgesetzt sieht – mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung befriedigend ausgeglichen werden.
2. Die Berufung des Klägers ist allerdings insoweit begründet, als ihm teilweise ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Erstattung derjenigen Anwaltskosten zusteht, die für die vorgerichtliche Geltendmachung der berechtigten Unterlassungsansprüche entstanden sind.
Bei den Äußerungen des Beklagten über die Minderjährigkeit der Freundin des Klägers im F. 2023, über die Lügen gegenüber R., über die Behauptungen des Klägers über den Inhalt des Videos sowie über die „Zitat wurde entfernt“ handelt es sich um Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der daraus resultierenden Ansprüche des Klägers durch das Schreiben vom 21.8.2023 steht auch nicht entgegen, dass die einzelnen Äußerungen in diesem Schreiben paraphrasiert worden sind. Neben den – in Form von Überschriften verwendeten – paraphrasierten Sätzen ist in der Abmahnung auch der Wortlaut der jeweiligen Äußerung zitiert worden, so dass für den Beklagten ohne weiteres ersichtlich war, welche konkreten Äußerungen er unterlassen sollte. Weiter hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch Ausführungen dazu gemacht, aus welchem Grund er die Unterlassung der jeweiligen Äußerung fordert. Dass dem Beklagten auf Basis dieses Schreibens Grund und Umfang der geforderten Unterlassung hinreichend erkennbar waren, ergibt sich auch daraus, dass er in seiner strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 29.8.2023 auf die entsprechenden Teile der Passagen Bezug genommen und sie durch Unterstreichungen gekennzeichnet hat.
Der Höhe nach bestimmen sich die erstattungsfähigen Anwaltskosten aus dem Streitwert der berechtigten Ansprüche. Der Kläger selbst hat die Unterlassungsansprüche vom Beklagten unwidersprochen mit 5.000 Euro je angegriffener Äußerung bewertet, woraus sich ein Gegenstandswert von 20.000 Euro für die vier berechtigten Unterlassungsansprüche ergibt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der mit dem Schreiben vom 21.8.2023 ebenfalls geltend gemachte Auskunftsanspruch zum damaligen Zeitpunkt begründet war. Denn dieser ist jedenfalls nicht mit einem Wert von mehr als 2.000 Euro anzusetzen, so dass er im Rahmen der Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltskosten nicht zu einem Sprung auf die nächste Gebührenstufe (22.000 Euro) führen würde. Einer Bewertung dieses Auskunftsanspruchs mit mehr als 2.000 Euro steht entgegen, dass der Kläger keinerlei Ausführungen dazu gemacht hat, wozu die Auskunft erforderlich ist, sondern sich nur darauf berufen hat, dass sich ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ergebe. Umstände für eine höhere Bewertung sind auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht ersichtlich, denn es wird bereits mit der Klage genau derjenige Entschädigungsbetrag in Höhe von 40.000 Euro gefordert, der später nach Erteilung der Negativauskunft geltend gemacht wird. Die dem Kläger damit vom Beklagten zu erstattende 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis 22.000 Euro beläuft sich nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 1.295,43 Euro.
3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit er einen Anspruch auf Feststellung geltend macht, dass der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten - als allein berechtigter Anspruch - auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht. Es fehlt – wie bereits oben ausgeführt – an Vortrag dazu, dass der Beklagte die rechtswidrigen Äußerungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit abgegeben hat. Die vom Kläger angeführte Vermutung eines „Zitat wurde entfernt“ ist kein hinreichender Anhaltspunkt für einen entsprechenden Vorsatz des Beklagten; die Forderung aus einer grob fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung ist nicht gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO oder § 393 BGB privilegiert (Herget, in: Zöller, ZPO, § 850 f Rn. 8 m.w.N.).
4. Soweit der Kläger mit seiner Berufung geltend macht, auch sein Auskunftsanspruch sei ursprünglich begründet gewesen, bleibt auch der damit weiterverfolgte Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung ohne Erfolg. Zwar kann ein Auskunftsanspruch auch dazu dienen, das Ausmaß der Verbreitung einer Veröffentlichung, also die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, mitzuteilen, zumal dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein anerkannter Bemessungsfaktor für die Geldentschädigung ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029). Allerdings waren dem Kläger im vorliegenden Fall die beiden Veröffentlichungen auf A. sowie die dazugehörigen „Klickzahlen“ ausweislich der Klageschrift bereits bekannt. Die geforderte Auskunft sollte sich vielmehr darauf beziehen, ob und wo – ggf. mit welchen Abrufzahlen – der Beklagte die betreffenden Äußerungen sonst noch verbreitet hatte. Einen solchen Auskunftsanspruch, der nicht auf Art und Umfang eines festgestellten rechtswidrigen Eingriffs, sondern auf Aufklärung darüber bezogen ist, bei welcher Gelegenheit und wem gegenüber der Schädiger weitere unerlaubte Handlungen gleicher Art begangen hat, gibt es jedoch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1980 – VI ZR 159/78, GRUR 1980, 1105; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12 Rn. 132; Götting/Schertz/Seitz PersönlichkeitsR-HdB/Freund, 2. Aufl. 2019, § 48. Rn. 32, beck-online). Der Auskunftsanspruch dient nicht dazu, dem Geschädigten insoweit die Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen abzunehmen.
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung lediglich hinsichtlich der streitwertneutralen Nebenforderung Erfolg hatte und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
6. Der Berufungsstreitwert wird auf 41.500 Euro festgesetzt. Dabei sind der Zahlungsantrag in Höhe von 40.000 Euro sowie das Kosteninteresse aus dem einseitig für erledigt erklärten und mit bis zu 2.000 Euro zu bewertenden Auskunftsantrag zu berücksichtigen. Der Antrag auf Zahlung der Anwaltsgebühren ist ebenso streitwertneutral wie der Antrag auf Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung (vgl. BGH, Beschl. v. 13. 2. 2013 – II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022; BGH, Beschl. v. 24.7.2012 – II ZR 186/11, BeckRS 2012, 218319).
Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG) abgeändert und auf 42.000 Euro bis zum 7.11.2024 (40.000 Euro Zahlungsantrag, bis zu 2.000 Euro Auskunftsantrag) und ab dann auf 41.500 Euro festgesetzt.