Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG-Urteil. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da keine entscheidungserheblichen Grundsatzfragen vorliegen und auch keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit erforderlich ist (§543 Abs.2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten; der Gegenstandswert wurde auf 34.823,75 € festgesetzt, eine Beschränkung nach §47 GKG kam wegen der veränderten Verteidigungsstrategie nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig/verworfen zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten; Gegenstandswert 34.823,75 €
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheit geboten ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Wer in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision unterliegt, hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 Satz 1 ZPO; eine Begrenzung des Streitwerts nach § 47 Abs. 2 GKG ist ausgeschlossen, wenn sich die prozessuale Lage oder Verteidigungsstrategie der Partei zwischen den Instanzen derart ändert, dass die Voraussetzungen für eine Absenkung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG entfallen.
Die Möglichkeit der Absenkung des Streitwerts in den Rechtsmittelinstanzen ist nach Sinn und Zweck von § 47 GKG nicht gegeben, wenn das Interesse an der Rechtsverteidigung und die (Wider)Klägerinteressen durch eine in höheren Instanzen geänderte Parteistellung anders zu beurteilen sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 1. März 2022, Az: 12 U 138/21
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 28. Juni 2021, Az: 13 O 348/19
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2022 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.823,75 € (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 6 Satz 1 ZPO). Der Streitwert wird nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GKG durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt. Da der Beschwerdeführer als Widerbeklagter sein Verteidigungsverhalten (nur) in erster Instanz auf ein Mietverhältnis, in zweiter und dritter Instanz dagegen auf sein Eigentum gestützt hat, waren die Voraussetzungen für die Absenkung des Streitwerts gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG in den Rechtsmittelinstanzen nicht (mehr) gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 192/15, NZM 2016, 892 Rn. 5). Damit ist nicht nur das Interesse an der Rechtsverteidigung, sondern auch das (Wider)Klägerinteresse anders zu bewerten; infolgedessen greift § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nach Sinn und Zweck nicht ein (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022 Rn. 4; BeckOK Kostenrecht/Schindler [1.10.2022], § 47 GKG Rn. 21 f.).
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Grau