Wertberechnung bei auf Dauer verlangten wiederkehrenden Leistungen mit sich verändernden Jahresbeträgen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um die Wertfestsetzung von auf Dauer begehrten Rentenleistungen. Zentrale Frage war die Bemessung des Streitwerts bei jährlich steigenden Jahresbeträgen. Der BGH verwarf die Beschwerde als unzulässig (Mindestbeschwer nicht dargelegt) und stellte klar, dass bei solchen wiederkehrenden Leistungen der dreieinhalbfache Jahreswert der ersten zwölf Monate zuzugrunde liegt und bei veränderlichen Jahresbeträgen der höchste Jahresbetrag innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich ist.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen (Mindestbeschwer nicht dargelegt); Streitwert 19.003 €
Abstrakte Rechtssätze
Bei auf Dauer begehrten wiederkehrenden Leistungen bestimmt sich der Streitwert nach § 9 Abs. 1 ZPO grundsätzlich als der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs; als Bezugszeitraum sind grundsätzlich die ersten zwölf Monate nach Klageerhebung heranzuziehen.
Bei sich verändernden Jahresbeträgen ist für die Wertbemessung auf den höchsten für den maßgeblichen Zeitraum (die ersten 3,5 Jahre/den nach § 9 Abs. 1 ZPO zu betrachtenden Zeitraum) relevantem Jahresbetrag abzustellen.
Ein Antrag auf Absicherung von Versorgungsansprüchen (z. B. Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, Verpfändung) kann nicht höher bewertet werden als ein entsprechender Zahlungsantrag; wirtschaftliche Identität kann eine vollständige Addition der Werte ausschließen.
Zinsen und sonstige Forderungsnebenbeträge bleiben bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt (§ 4 Abs. 1 ZPO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer (Streitwert) nicht erreicht oder nicht glaubhaft gemacht ist.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- BGHVI ZR 165/2310.03.2026ZustimmendWM 2017, 1525 Rn. 5 mwN
- BGHIV ZR 189/2329.05.2024ZustimmendBGH, Beschluss vom 23.05.2017 - II ZR 169/16, VersR 2017, 1033 Rn. 5
- BGHIV ZR 106/2329.11.2023ZustimmendVersR 2017, 1033 Rn. 5
- BGHVIII ZR 45/2210.10.2023ZustimmendZIP 2017, 1879 Rn. 5
- LG095 O 3213/1904.04.2023ZustimmendNJOZ 2018, 1272 Rn. 5
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 30. Mai 2016, Az: 28 U 481/16
vorgehend LG München I, 17. Dezember 2015, Az: 31 O 13913/15
Leitsatz
Bei wiederkehrenden Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit, ist für die Wertberechnung bei sich verändernden Jahresbeträgen auf den höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung abzustellen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 2016 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: 19.003 €
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 19.003 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt.
a) In die Wertberechnung einzustellen ist zunächst der Zahlungsantrag in Höhe von 7.487,33 €. Die geltend gemachten Zinsen bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt.
b) In die Wertberechnung einzustellen ist des Weiteren ein Betrag von gerundet 11.516 € als Teilbetrag von 19.003 €. Nur dieser Teilbetrag ist infolge darüber hinaus bestehender wirtschaftlicher Identität des Antrages auf Absicherung der Versorgungsansprüche mit dem Zahlungsantrag gemäß § 5 ZPO zu dessen Wert zu addieren.
aa) Der Antrag auf Absicherung der Versorgungsansprüche der Klägerin gegen das Risiko der Insolvenz durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, der Klägerin die Versicherungsleistung aus dieser Versicherung einschließlich Zusatzversicherungen zu verpfänden und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber Dritten abzugeben, ist mit gerundet 19.003 € zu bewerten. Diese Wertberechnung ergibt sich aus §§ 3, 9 Abs. 1 ZPO. Bei der Wertbemessung nach § 3 ZPO ist die Wertung des § 9 Abs. 1 ZPO heranzuziehen. Es handelte sich bei den abzusichernden Versorgungsansprüchen der Klägerin um wiederkehrende Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit. Maßgebend ist deshalb für die Wertberechnung der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs. Auszugehen ist dabei grundsätzlich von den ersten zwölf Monaten nach Klageerhebung (Wöstmann in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 9 Rn. 9; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 9 Rn. 5; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 9 Rn. 7).
Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich nach der Pensionszusage die laufenden Rentenleistungen um 1 % jährlich nach Ablauf eines Jahres und im Folgenden jedes Jahr neu erhöhen. Bei sich verändernden Jahresbeträgen ist auf den höchsten Betrag in der streitigen Zeit abzustellen (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 Rn. 10 ff. zu § 8 ZPO; RGZ 160, 83, 86 zu § 9 ZPO aF; Wöstmann in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 9 Rn. 9; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 9 Rn. 7; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 9 Rn. 5). Bezüglich des höchsten einzustellenden Jahreswerts kommt es dabei bei Rechten, bei denen kein Endzeitpunkt bestimmt ist, auf den gemäß § 9 Abs. 1 ZPO zu betrachtenden Zeitraum an (vgl. RG JW 1899, 1 Nr. 3 zu § 9 ZPO aF, sich dem anschließend RGZ 160, 83, 86; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 9 Rn. 10). Diese Auslegung des § 9 Abs. 1 ZPO wird durch seinen Zweck gerechtfertigt. § 9 ZPO schreibt im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Streitwertfestsetzung eine normative Bemessung vor (Wöstmann in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 9 Rn. 1; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 9 Rn. 1; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 9 Rn. 1). Bei natürlichen Personen würde andernfalls - was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall geltend gemacht hat - die Notwendigkeit bestehen, unter Heranziehung von Sterbetafeln den höchsten Wert zu ermitteln. Soweit z. B. anspruchsberechtigt eine Gesellschaft ist, würde eine sinnvolle Streitwertfestsetzung sogar gänzlich unmöglich werden. Dementsprechend ist die Wertbemessung im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nach dem Durchschnittswert und auch nicht nach dem höchsten, unter Berücksichtigung einer Sterbetafel letzten heranzuziehenden Monatswert in ferner Zukunft festzusetzen. Einzustellen ist vielmehr der Betrag von 452,45 € (439,14 € zuzüglich dreimaliger1 %-iger Erhöhung) monatlich.
bb) Da die Klägerin mit ihrem Antrag auf Absicherung und Verpfändung im Ergebnis den Erhalt der Rente sicherstellen will, kann ihr entsprechender Antrag nicht höher bewertet werden als ein entsprechender Zahlungsantrag selbst. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 6 Satz 1 ZPO.
cc) Zu dem Zahlungsantrag konnte der Betrag von 19.003 € jedoch nicht vollständig addiert werden, da im Hinblick auf die Höhe des Zahlungsantrags insoweit eine wirtschaftliche Identität besteht, die einer Zusammenrechnung entgegensteht. Dabei ist im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde davon auszugehen, dass der Sicherungsantrag auch den Zeitraum erfasst, für den der Zahlungsantrag gestellt worden ist. Jedenfalls lässt sich dem Antrag selbst eine Einschränkung nicht entnehmen. Eine solche ist auch nicht im Berufungsverfahren geltend gemacht worden.
c) Eine Erhöhung kommt auch nicht im Hinblick auf den Antrag auf die Verurteilung zum Nachweis einer entsprechenden Rückdeckungsversicherung in Betracht. Insoweit besteht wirtschaftliche Identität mit dem Antrag auf Abschluss einer Rückdeckungsversicherung.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
| Drescher | Born | Bernau | |||
| Wöstmann | Sunder |