Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Policenmodell nicht entscheidungserheblich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil zu einem Versicherungs- bzw. Prämienstreit. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungs- oder Einigungsbedarf der Rechtsprechung aufweist. Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist nicht entscheidungserheblich; eine EuGH‑Vorlage erfordert der Fall nicht. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Fortbildung des Rechts
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Revisionsgericht kann bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde von einer näheren Begründung absehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht zwingend, wenn die nationale Rechtsprechung bereits ausreichend Klärung zur Auslegung (etwa zu Treu und Glauben) bietet; die bloße Erwägung der Richtlinienkonformität eines Policenmodells macht eine EuGH‑Vorlage nicht erforderlich.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Bei unbeziffertem Feststellungsantrag im Versicherungsbereich ist für den Streitwert nach § 9 Satz 1 ZPO der höchste Jahresbetrag der vereinbarten Prämien innerhalb eines Zeitraums von dreieinhalb Jahren ab Beginn des Feststellungszeitraums anzusetzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 6. April 2023, Az: I-6 U 95/22
vorgehend LG Arnsberg, 4. April 2022, Az: I-7 O 229/22
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. April 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff. m.w.N.).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 40.000 € (für den nicht bezifferten Klageantrag zu 2. war gemäß § 9 Satz 1 ZPO der höchste Jahresbetrag der vereinbarten Prämien innerhalb eines Zeitraum von dreieinhalb Jahren ab Beginn des Feststellungszeitraums anzusetzen; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, VersR 2017, 1033 Rn. 5)
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Dr. Bommel