Streitwertbemessung bei wiederkehrenden Leistungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz einschließlich wiederkehrender Verdienstausfallzahlungen. Der BGH wies die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung bis 410.000 € zurück. Er stellt fest, dass bei wiederkehrenden Leistungen der Streitwert nach § 9 ZPO zu bemessen und auf das 3,5‑fache des Jahreswerts festzusetzen ist; während des Verfahrens entstehende Rückstände erhöhen den Wert nicht.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts bis 410.000 € zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 9 ZPO zu bestimmen und grundsätzlich auf das dreieinhalbfache des jährlichen Bezugsfestzusetzen.
Bereits bei Klageeinreichung fällige Beträge sind dem Streitwert hinzuzurechnen (vgl. § 42 Abs. 3 GKG i.V.m. § 5 ZPO).
Während des Rechtsstreits rückständig werdende, später bezifferte Forderungsbeträge erhöhen den nach § 9 ZPO ermittelten Streitwert nicht.
Ein bloßer Übergang von einer Feststellungsklage zu einer Leistungsklage während des Verfahrens führt nicht automatisch zu einer Erhöhung des Streitwerts; maßgeblich sind die bei Klageeinreichung bestehenden Anträge und Zahlungsansprüche.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. November 2025, Az: VI ZR 165/23, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 10. Mai 2023, Az: 4 U 98/21
vorgehend LG Kiel, 21. Mai 2021, Az: 8 O 279/18
Leitsatz
Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Wert nach § 9 ZPO zu bestimmen und auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge sind hinzuzurechnen. Erhöht wird dies nicht um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig werdenden Beträge, selbst wenn sie während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 25. November 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach ärztlicher Heilbehandlung auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Mit der am 2. September 2018 eingegangenen Klage hat die Klägerin in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
1. mindestens 80.000 € Schmerzensgeld,
2. 166.652 € Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2018,
3. ab dem 1. September 2018 monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 3.750 € abzüglich anderweitig erzielten Einkommens und
4. 1.456,52 € ärztliche Heilbehandlungskosten zu zahlen sowie
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge der streitgegenständlichen Behandlung noch entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht von den Klageanträgen zu Ziffer 1 und 2 erfasst sind oder auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Für den Klageantrag Ziffer 3 hat das Landgericht einen Wert von 2.950 € pro Monat angesetzt. Die Klage hat es abgewiesen.
In der Berufung hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
1. mindestens 80.000 € Schmerzensgeld,
2a. 166.652 € Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. August 2018,
2b. 109.529,79 € Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2021,
3. ab dem 1. August 2021 monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 3.750 € abzüglich anderweitig erzielten Einkommens und
4. 1.456,52 € ärztliche Heilbehandlungskosten zu zahlen sowie
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge der streitgegenständlichen Behandlung noch entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht von den Klageanträgen zu Ziffer 1 bis 4 erfasst sind oder auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
Für den Klageantrag Ziffer 3 hat das Oberlandesgericht einen Wert von 2.965 € pro Monat angesetzt. Die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.
Mit der Revision hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und nach ihren in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen zu erkennen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 25. November 2025 hat der Senat den Streitwert für das Revisionsverfahren auf bis 410.000 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt mit seiner im eigenen Namen erhobenen Gegenvorstellung, den Gebührenstreitwert auf "bis 492.168,31 €" festzusetzen.
II.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin führt die - im Vergleich zu den Klageanträgen erster Instanz - Erweiterung der Berufungsanträge um den Zahlungsantrag Ziffer 2b nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.
a) Die Klägerin hat in erster Instanz die Zahlung von 166.652 € Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2018 (Klageantrag Ziffer 2) und ab dem 1. September 2018 monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 3.750 € abzüglich anderweitig erzielten Einkommens (Klageantrag Ziffer 3) beantragt. In zweiter Instanz hat die Klägerin die Zahlung von 166.652 € Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. August 2018 (Berufungsantrag Ziffer 2a), 109.529,79 € Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2021 (Berufungsantrag Ziffer 2b) und ab dem 1. August 2021 monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 3.750 € abzüglich anderweitig erzielten Einkommens (Berufungsantrag Ziffer 3) beantragt.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, bei Bezifferung des zwischen Klageeinreichung und Antragstellung in der Berufungsinstanz weiter entstandenen Verdienstausfallschadens sei für die Anwendung des § 9 ZPO kein Raum, falls ein bezifferter, in seiner Gesamthöhe feststehender Geldbetrag eingeklagt werde. Erfolge während des Rechtsstreits ein Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage, seien die bis dahin fällig gewordenen Beträge ebenfalls zu addieren.
b) Diese Beurteilung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht richtig. Bei wiederkehrenden Leistungen, zu denen der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen eines Verdienstausfallschadens gehört, ist der Wert nach § 9 ZPO zu bestimmen und auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge sind nach dem Gedanken des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bzw. gemäß § 5 ZPO hinzuzurechnen. Erhöht wird dies nicht um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig werdenden Beträge, selbst wenn sie - wie hier - während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - IV ZR 7/20, juris Rn. 2; vom 25. Juni 2008 - II ZR 179/07, juris Rn. 2; vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459, juris Rn. 6 f.; jew. mwN).
c) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die Klägerin während des Rechtsstreits nicht von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen. Die Klägerin hat den erstinstanzlichen Antrag auf bezifferten Verdienstausfallschaden (Klageantrag Ziffer 2) in der zweiten Instanz um den Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2021 erweitert (Berufungsantrag Ziffer 2b) und den in erster Instanz gestellten Antrag auf wiederkehrende Leistung (Klageantrag Ziffer 3) entsprechend reduziert (Berufungsantrag Ziffer 3). Der Feststellungsantrag (Klageantrag und Berufungsantrag jeweils Ziffer 5) ist in der Sache unverändert geblieben.
2. Für die Bemessung des Streitwerts auf bis 410.000 € ist unerheblich, ob als anderweitig erzieltes Einkommen der Klägerin 800 € oder - so die Gegenvorstellung - 785 € pro Monat anzusetzen sind (vgl. dazu weiter BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, WM 2017, 1525 Rn. 5 mwN).
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