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BGH·II ZR 130/08·06.04.2010

Streitwertbemessung: Höchstgrenze bei Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegner beantragte, den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf 30 Mio. € festzusetzen. Streitfrage war, ob bei Zusammenrechnung der in Klage und Widerklage geltend gemachten Werte die Höchstgrenze des § 39 Abs. 2 GKG greift. Der BGH wies den Antrag ab und stellte klar, dass zusammengerechnete Werte durch die 30-Mio.-€-Grenze begrenzt sind. Auch bei Zusammenrechnung mehrerer Streitgegenstände bleibt der Gesamtstreitwert auf 30 Mio. € beschränkt.

Ausgang: Antrag, den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf 30 Mio. € festzusetzen, wurde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bei der Streitwertbemessung zusammenzurechnenden Werte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG bleiben durch die in § 39 Abs. 2 GKG normierte Höchstgrenze von 30 Millionen Euro begrenzt.

2

Werden in einem Verfahren Klage- und Widerklageforderungen, die nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammengerechnet, findet die Zusammenrechnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG statt; eine gesonderte Festsetzung der Höchstgrenze für jede Seite ist nicht geboten.

3

Sind die Werte mehrerer Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, beträgt der Gesamtstreitwert insgesamt höchstens 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG).

4

Ein Antrag, für mehrere in einem Verfahren zusammenzurechnende Streitwerte jeweils getrennt die Höchstgrenze des § 39 Abs. 2 GKG festzusetzen, ist unbegründet, da die gesetzliche Deckelung den Gesamtstreitwert begrenzt.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 39 Abs 2 GKG§ 45 Abs 1 S 1 GKG§ 39 Abs. 2 GKG§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 39 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 13. März 2008, Az: 8 U 60/07

vorgehend LG Karlsruhe, 16. Februar 2007, Az: 13 O 17/06 KfH I

Tenor

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner, den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf 30 Mio. € festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Streitwert beträgt - wie festgesetzt - 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG). Auch wenn die Werte von in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Ansprüchen, die in einem Prozess verhandelt werden und nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammengerechnet werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), bleibt es bei diesem Höchstwert. Wenn in einem Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG), beträgt der Streitwert insgesamt höchstens 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG).

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