Streitwertfestsetzung auf Höchstbetrag des § 39 Abs. 2 GKG (30 Mio. €)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein. Streitpunkt war, ob mehrere in Anspruch genommene Gesamtschuldner zu einer Wertaddition führen oder der Höchstwert des § 39 Abs. 2 GKG vorzuziehen ist. Der BGH gab der Gegenvorstellung statt und setzte den Streitwert auf 30.000.000 €; bei wirtschaftlich identischen Ansprüchen findet keine Addition statt.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 30.000.000 € (Höchstwert nach §39 Abs.2 GKG) festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in demselben Verfahren und Rechtszug ist auf den in § 39 Abs. 2 GKG normierten Höchstwert von 30.000.000 € zu begrenzen; ein Überschreiten dieses Betrags ist nicht zulässig.
Werden gegenüber mehreren Streitgenossen wirtschaftlich identische Ansprüche geltend gemacht, findet bei der Streitwertfestsetzung keine Wertaddition statt.
Die Inanspruchnahme mehrerer Gesamtschuldner führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, weil die geschuldete Leistung materiellrechtlich nur einmal verlangt werden kann.
Eine Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung ist statthaft und zulässig, sofern die einschlägigen Ausschlussregelungen für Streitwertbeschwerden beachtet und die Fristen des GKG eingehalten sind.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. September 2022, Az: VI ZR 68/21, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 3. Februar 2021, Az: 3 U 2445/18, Beschluss
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 25. Oktober 2018, Az: 11 O 9597/16, Urteil
Tenor
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 27. September 2022 wird der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nahm die Beklagten wegen der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Artikels als Gesamtschuldner auf Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 78.424.500 € in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 27. September 2022 zurückgewiesen und den Streitwert auf 78.424.500 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 15. November 2022 zugestellt worden. Mit seiner am 29. November 2022 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gegenvorstellung beantragt der Kläger eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf 30.000.000 €.
II.
Die zulässige Gegenvorstellung ist begründet.
1. Die Gegenvorstellung ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, IHR 2020, 124 Rn. 4; vom 9. Juni 2021 - IV ZR 6/20, juris Rn. 3).
2. Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen zulässig. Die für ihre Einlegung entsprechend geltende sechsmonatige Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 - IV ZR 6/20, juris Rn. 3) ist gewahrt.
3. Die Gegenvorstellung hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert war auf den in § 39 Abs. 2 GKG normierten Höchstwert festzusetzen. Nach dieser Bestimmung beträgt der Streitwert in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug höchstens 30.000.000 Euro. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Klagebegehren ein oder mehrere Streitgegenstände zugrunde liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2010 - II ZR 130/08, BeckRS 2010, 9771). Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil der Kläger mehrere Beklagte in Anspruch genommen hat. Bei einer Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen findet eine Wertaddition nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind. Hiervon ist - wie im Streitfall - insbesondere dann auszugehen, wenn gleiche Ansprüche gegenüber mehreren Gesamtschuldnern geltend gemacht werden. Denn in diesem Fall kann der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, VersR 2004, 882 Rn. 6).
| Seiters | Oehler | Böhm | |||
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