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BGH·KZR 111/18·25.01.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren auf 100 Mio. €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger beantragten die Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren auf 100 Mio. €. Zentral war die Abgrenzung zwischen dem nach § 39 Abs. 2 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Höchstwert von 30 Mio. € und dem nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG möglichen Höchstgegenstandswert für mehrere Auftraggeber. Der Senat setzte den Wert auf 100 Mio. € fest, da verschiedene Rechtsverhältnisse vorlagen und der Höchstwert nach RVG erreicht wurde. Das Verfahren blieb gebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren auf 100 Mio. € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht des Rechtszugs setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG durch Beschluss fest, wenn die Anwaltsgebühren nicht nach dem gerichtsgebührenrelevanten Streitwert zu berechnen sind.

2

Für Revisionsverfahren ist der Streitwert nach § 39 Abs. 2 GKG auf den Höchststreitwert von 30 Mio. € zu begrenzen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit kann jedoch nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG insgesamt bis zu 100 Mio. € betragen.

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Wird ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig, sind die Gegenstände dann getrennt zu bewerten, wenn sie unterschiedliche Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen; für jede Person beträgt der anzusetzende Wert höchstens 30 Mio. €, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. €.

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Die Bestimmung der ‚Angelegenheit‘ und des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich danach, ob die Tätigkeit sich auf dasselbe konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezieht; bloße verfahrensrechtliche Zusammenfassung genügt nicht zur Identität des Gegenstands.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 39 Abs. 2 GKG§ 22 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 33 Abs. 9 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. August 2022, Az: KZR 111/18, Urteil

vorgehend OLG Karlsruhe, 24. Oktober 2018, Az: 6 U 120/16 Kart, Urteil

vorgehend LG Mannheim, 28. Juni 2016, Az: 2 O 204/14

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren der Klägerinnen, Kläger und Widerbeklagten wird auf 100 Mio. € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerinnen und Kläger haben die Beklagte u.a. auf Rückzahlung jeweils in unterschiedlicher Höhe erbrachter Zahlungen auf Gegenwertforderungen, Zinsforderungen sowie Gutachterkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit ihrer gegenüber einigen Klägerinnen und Klägern erhobenen Widerklage weitere Gegenwertzahlungen, Zinsen und Gutachterkosten verlangt. Den Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz hat der Senat auf 30 Mio. € festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite beantragen aus eigenem Recht, den Wert des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren auf 100 Mio. € festzusetzen.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halb-satz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.).

3

III. Der zulässige Antrag ist begründet.

4

1. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen.

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2. Ein solcher Fall liegt vor. Der Streitwert des Revisionsverfahrens war gemäß § 39 Abs. 2 GKG auf den Höchststreitwert von 30 Mio. € festzusetzen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren beläuft sich indes nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG auf einen Wert von 100 Mio. €.

6

a) Wird der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG). Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. €, insgesamt nicht mehr als 100 Mio. € (§ 22 Abs. 2 Satz 2 RVG). Für die Annahme einer Angelegenheit ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bezeichnet dagegen das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 6). Er ist nur dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2010 - II ZR 130/08, juris Rn. 2).

7

b) Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 100 Mio. € festzusetzen, da es sich um eine Angelegenheit mit verschiedenen Gegenständen handelt und dieser Höchstwert erreicht ist.

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Die Klägerinnen und Kläger sind im Revisionsverfahren und damit in derselben Angelegenheit Auftraggeber ihrer Prozessbevollmächtigten gewesen. Die jeweilige Beauftragung betraf auch verschiedene Rechtsverhältnisse, u.a. die jeweils begehrte Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Gegenwertforderungen. Hinsichtlich der Höhe ergibt bereits die Addition der für die Klägerinnen zu 6, 7, 11 und 16 gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG jeweils in Ansatz zu bringenden 30 Mio. € in der Summe 120 Mio. €. Insoweit übersteigen die im Streit stehenden Hauptforderungen den für jeden Auftraggeber zulässigen Wert von 30 Mio. €.

9

IV. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Vogt-Beheim