Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckung unzulässig; PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhob eine als Rechtsbeschwerde ausgelegte Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts. Der BGH entschied, dass in Zwangsvollstreckungsverfahren die Rechtsbeschwerde nur bei gesetzlicher Zulässigkeit oder bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft ist; eine solche Zulassung lag nicht vor. Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, PKH für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt und die Kosten der Schuldnerin auferlegt.
Ausgang: Die als Rechtsbeschwerde vorgebrachte Beschwerde wird als unzulässig verworfen; PKH für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist nur statthaft, wenn sie kraft Gesetzes zulässig ist oder das Beschwerdegericht ihre Zulassung erteilt.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar.
Eine als Rechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels gesetzlicher Zulässigkeit oder sonstiger Erfolgsaussichten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Kosten des Verfahrens sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Kaiserslautern, 10. August 2022, Az: 5 T 118/22
vorgehend AG Kaiserslautern, 1. August 2022, Az: 1 M 1677/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. August 2022 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
1. Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "Beschwerde" der Schuldnerin vom 29. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. August 2022 ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - I ZB 39/22, juris Rn. 1). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 96/22, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Schuldnerin vom 10. Februar 2023 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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