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BGH·I ZB 6/24·07.03.2024

Verwerfung von Rechtsmitteln in Zwangsvollstreckung: Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde gegen einen Landgerichts-Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Streitfrage war, ob die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann. Der BGH verwirft die Rechtsmittel als unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nur bei vorheriger Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft ist und deren Nichtzulassung nicht angreifbar ist. Die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Kosten des Verfahrens dem Schuldner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar; ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde steht nicht zur Verfügung.

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Eine Eingabe, die als Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde auszulegen ist, bleibt unzulässig, wenn die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.

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Die Kostenentscheidung bei Verwerfung der Rechtsmittel folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und kann dem Unterliegenden auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Würzburg, 13. September 2023, Az: 3 T 1495/23

vorgehend AG Würzburg, 16. August 2023, Az: 1 M 2861/23

Tenor

Die Rechtsmittel vom 19. Januar 2024 und 26. Februar 2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg - 3. Zivilkammer - vom 13. September 2023 werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

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I. Die als Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde auszulegenden Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 13. September 2023 jedoch nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZB 26/22, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. März 2023 - I ZB 2/23, juris Rn. 2, jeweils mwN).

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer