Verwerfung einer als Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner rügte einen Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bonn mit einer als „Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde“ bezeichneten Eingabe. Der BGH verwirft das Rechtsmittel als unzulässig, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat und eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist. Die Verwerfung erfolgt auf Kosten des Schuldners.
Ausgang: Die als Rechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe wird als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist; Kosten trägt der Schuldner.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen bestimmte zivilgerichtliche Entscheidungen; fehlt die Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
Die bloße Bezeichnung einer Eingabe als "Nichtzulassungsbeschwerde" begründet keine Zulässigkeit, wenn das Gesetz die Nichtzulassungsbeschwerde in der konkreten Konstellation nicht eröffnet.
Ist ein Rechtsbehelf unzulässig, kann das Gericht ihn verwerfen und dem Einlegenden die hierdurch entstandenen Kosten auferlegen.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, steht nur dann ein weiterführendes Beschwerdemittel zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 10. Juli 2023, Az: 43 T 2/23
vorgehend AG Bonn, 13. Januar 2023, Az: 22 M 333/22
Tenor
Das vom Schuldner eingelegte, als "Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - I ZB 2/23, juris Rn. 2).
Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz