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BGH·I ZB 22/25·30.06.2025

Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhebt Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BGH nach Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde. Zentrale Frage ist, ob die Erinnerung Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst enthält oder die vorangegangene Entscheidung in der Sache angreift. Der BGH weist die Erinnerung zurück, weil nur Angriffe gegen den Kostenansatz zulässig sind. Die Gebühr nach Nr. 2124 Kostenverzeichnis (66 €) sei angefallen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH zurückgewiesen; Kostenansatz (Nr. 2124 KostV, 66 €) zutreffend, Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nur zulässig, soweit sie sich gegen den Kostenansatz selbst richtet; Angriffe auf die inhaltliche Richtigkeit einer vorangegangenen Hauptsacheentscheidung sind kein zulässiger Gegenstand des Erinnerungsverfahrens.

2

Beim Bundesgerichtshof entscheidet in Erinnerungssachen der Einzelrichter, soweit die einschlägigen Vorschriften des GKG dies vorsehen.

3

Die Verwerfung eines Rechtsmittels kann das Entstehen einer im Kostenverzeichnis bezeichneten Gebühr begründen; bei Verwerfung einer Rechtsbeschwerde tritt die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses ein.

4

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, wenn die Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG erfüllt sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 10. März 2025, Az: 2a T 42/25

vorgehend AG Zittau, 31. Januar 2025, Az: 14 M 45/25

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2025 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780025118259 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 29. April 2025 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 25. Mai 2025 beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung vom 20. Mai 2025.

2

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2025 - I ZB 60/24, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.

3

1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2025 - I ZB 60/24, juris Rn. 3 mwN).

4

2. Der Kostenansatz vom 20. Mai 2025 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 29. April 2025 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen.

5

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Schwonke