Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH nach Verwerfung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin wandte sich mit einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs (144 €, Nr. 1826 Kostenverzeichnis) nach Verwerfung ihrer Rechtsbeschwerde und verlangte Aufhebung der Kostenfestsetzung. Fraglich war, ob im Erinnerungsverfahren die vorangegangene inhaltliche Entscheidung angegriffen werden kann. Der Senat wies die Erinnerung zurück, da nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst zulässig sind und nicht die Überprüfung der Hauptsacheentscheidung. Die Gebührenfestsetzung wurde als zutreffend bestätigt.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH zurückgewiesen; Gebührenfestsetzung von 144 € (Nr. 1826 KV GKG) bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenansatz sind nur Einwendungen zulässig, die sich unmittelbar gegen den Kostenansatz selbst richten; Angriffe auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit oder die Begründung der zugrunde liegenden Entscheidung sind unzulässig.
Die Erinnerung dient nicht der Überprüfung der Recht- oder Verfassungsmäßigkeit vorangegangener Entscheidungen im Erkenntnisverfahren.
Fällt eine Rechtsbeschwerde kostenpflichtig der Verwerfung anheim, begründet dies die Gebührenpflicht nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage zum GKG) in der dort vorgesehenen Höhe.
Über die Erinnerung beim Bundesgerichtshof entscheidet in der Regel die Einzelrichterin oder der Einzelrichter (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Inhaltliche Vorbringen, die sich auf das frühere Erkenntnisverfahren oder die darin getroffene Entscheidung (z. B. Behauptungen über Mobbing oder Diskriminierung) beziehen, sind im Erinnerungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn sie konkrete, den Kostenansatz betreffende Einwendungen begründen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin II, 16. Juli 2025, Az: 80 T 204/24
vorgehend AG Schöneberg, 18. Juni 2024, Az: 30 M 656/24
Tenor
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2025 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780025135531 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 8. September 2025 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Hierfür sind der Schuldnerin mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2025 Gerichtskosten in Höhe von 144 € in Rechnung gestellt worden. Mit ihrer Erinnerung vom 16. Oktober 2025 beantragt die Schuldnerin, die Kosten auf 0 € zu setzen. Sie hält die Festsetzung der Kosten für unzutreffend.
II. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch ansonsten zulässige Erinnerung der Schuldnerin, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin oder der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 [juris Rn. 6 f.]), hat keinen Erfolg.
1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 - I ZB 22/25, juris Rn. 3 mwN).
2. Der Kostenansatz vom 7. Oktober 2025 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 8. September 2025 ist die Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage zum Gerichtskostengesetz) in Höhe von 144 € angefallen. Soweit die Schuldnerin auf Mobbing, Diskriminierung und psychischen Druck durch das Z. , den Gläubiger und andere Führungskräfte verweist, betreffen ihre inhaltlichen Ausführungen (unter anderem) das dem Senatsbeschluss vom 8. September 2025 vorangegangene Erkenntnisverfahren und die im Senatsbeschluss getroffene (Kosten-)Entscheidung, die im Erinnerungsverfahren nicht angreifbar sind.
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