Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH wegen unzulässiger Rechtsbeschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügt die Gerichtskostenrechnung des BGH nach Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde als unzulässig. Zentrale Frage ist, ob die Erinnerung Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst enthält. Der Senat verneint dies, bestätigt den Kostenansatz nach Nr. 1820 Kostenverzeichnis und lehnt eine Herabsetzung oder Aussetzung der Vollziehung ab. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des BGH vom 16.12.2024 zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenansatz sind nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst zulässig; inhaltliche Angriffe auf die zugrunde liegende Hauptsacheentscheidung sind unzulässig.
Wer durch eine rechtskräftige Entscheidung zur Tragung der Gerichtskosten bestimmt ist, ist Schuldner der beim nachfolgenden Verfahren entstandenen Gerichtskosten.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels bemisst sich die Gebühr nach dem festgesetzten Beschwerdewert; die Gebühr nach Nr. 1820 Kostenverzeichnis tritt bei Verwerfung und dem entsprechenden Beschwerdewert ein.
Eine Herabsetzung der Gerichtskosten nach Nr. 1822 Kostenverzeichnis oder ein Verzicht nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG setzt das Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen (z.B. unverschuldete Unkenntnis) voraus und ist nicht bloß bei wirtschaftlicher Härte zu gewähren.
Die Aussetzung der Vollziehung einer Kostenrechnung nach § 66 Abs. 7 GKG ist nur möglich, wenn substanzielle Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung bestehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. Oktober 2024, Az: 5 U 46/24
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. Juli 2024, Az: 5 U 46/24
vorgehend LG Hamburg, 18. März 2024, Az: 315 O 141/23
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2024 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780024157562 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beklagten durch Beschluss vom 11. November 2024 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, mit der er sich gegen den seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts gewendet hat. Mit seiner Erinnerung vom 26. Dezember 2024 beanstandet der Beklagte die ihm erteilte Gerichtskostenrechnung vom 16. Dezember 2024.
II. Die zulässige (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 GKG) Erinnerung des Beklagten, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2024 - I ZB 21/24, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2024 - I ZB 21/24, juris Rn. 3 mwN).
2. Der Beklagte hat aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 11. November 2024 die Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels zu tragen, so dass er - und nicht die Klägerin - Schuldner der beim Bundesgerichtshof entstandenen Gerichtskosten ist.
3. Der Kostenansatz vom 16. Dezember 2024 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Beklagten durch den Senatsbeschluss vom 11. November 2024 ist bei Zugrundelegung des vom Senat festgesetzten Beschwerdewerts von 30.000 € eine Gebühr nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 898 € angefallen.
4. Eine Herabsetzung der Gerichtskosten gemäß Nr. 1822 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Es kann auch nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, weil die Entstehung der Gerichtskosten nicht auf einer unverschuldeten Unkenntnis des Beklagten von den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen beruht. Der Beklagte ist auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 hingewiesen worden, bevor es der Senat kostenpflichtig verworfen hat.
5. Dem Antrag des Beklagten auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG konnte nicht entsprochen werden, weil keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung bestehen.
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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