Beantwortung der Anfrage des 2. Strafsenats zur Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Rahmen der Zumessung eines Schmerzensgeldes
KI-Zusammenfassung
Der Große Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB alle Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen werden dürfen. Insbesondere seien die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem nicht von vornherein auszuschließen. Die Entscheidung stützt sich auf GSZ 1/55 und bestätigt den Beurteilungsspielraum des Tatrichters.
Ausgang: Großer Senat bestätigt Anwendung der vollständigen Umstandsbewertung bei der Bemessung von Schmerzensgeld; wirtschaftliche Verhältnisse dürfen berücksichtigt werden.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB sind alle den Einzelfall prägenden Umstände zu berücksichtigen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten dürfen bei der Festsetzung einer Geldentschädigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Die Zumessung von Schmerzensgeld beruht auf einer Billigkeitsabwägung, die dem Tatrichter einen Beurteilungsspielraum einräumt.
Die Rechtsprechung des Großen Senats (vgl. GSZ 1/55) bleibt für die Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB maßgeblich; pauschale Ausschlüsse von Abwägungsgrößen sind unzulässig.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. Oktober 2014, Az: 2 StR 137/14, Beschluss
nachgehend BGH, 14. April 2016, Az: 2 StR 137/14, Vorlagebeschluss
nachgehend BGH, 16. September 2016, Az: VGS 1/16, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 324/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 420/15, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 522/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 374/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 428/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 518/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 137/14, Beschluss
Tenor
Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Gründe
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1 /55, BGHZ 18, 149.
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