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BGH·GSZ 1/14·12.10.2015

Beantwortung der Anfrage des 2. Strafsenats zur Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Rahmen der Zumessung eines Schmerzensgeldes

ZivilrechtSchadensrechtDeliktsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Große Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB alle Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen werden dürfen. Insbesondere seien die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem nicht von vornherein auszuschließen. Die Entscheidung stützt sich auf GSZ 1/55 und bestätigt den Beurteilungsspielraum des Tatrichters.

Ausgang: Großer Senat bestätigt Anwendung der vollständigen Umstandsbewertung bei der Bemessung von Schmerzensgeld; wirtschaftliche Verhältnisse dürfen berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB sind alle den Einzelfall prägenden Umstände zu berücksichtigen.

2

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten dürfen bei der Festsetzung einer Geldentschädigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

3

Die Zumessung von Schmerzensgeld beruht auf einer Billigkeitsabwägung, die dem Tatrichter einen Beurteilungsspielraum einräumt.

4

Die Rechtsprechung des Großen Senats (vgl. GSZ 1/55) bleibt für die Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB maßgeblich; pauschale Ausschlüsse von Abwägungsgrößen sind unzulässig.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 406 Abs 1 StPO§ 253 Abs 2 BGB§ 253 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. Oktober 2014, Az: 2 StR 137/14, Beschluss

nachgehend BGH, 14. April 2016, Az: 2 StR 137/14, Vorlagebeschluss

nachgehend BGH, 16. September 2016, Az: VGS 1/16, Beschluss

nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 324/14, Beschluss

nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 420/15, Beschluss

nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 522/14, Beschluss

nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 374/14, Beschluss

nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 428/14, Beschluss

nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 518/14, Beschluss

nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 137/14, Beschluss

Tenor

Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Gründe

1

Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1 /55, BGHZ 18, 149.

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