Beantwortung der Anfrage des 2. Strafsenats zur Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Rahmen der Zumessung eines Schmerzensgeldes
KI-Zusammenfassung
Der 4. Strafsenat beantwortet die Anfrage zur Berücksichtigung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse des Täters bei der Zumessung von Schmerzensgeld. Er schließt sich der Rechtsauffassung des Großen Senats für Zivilsachen in den Beschlüssen GSZ 1/55 und GSZ 1/14 an. Die zuvor vom 4. Strafsenat weitergehende Rechtsprechung wird nicht fortgeführt.
Ausgang: Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des Großen Senats für Zivilsachen an; eigene weitergehende Rechtsprechung wird nicht fortgeführt.
Abstrakte Rechtssätze
Der 4. Strafsenat orientiert sich bei der Zumessung von Schmerzensgeld an der Rechtsauffassung des Großen Senats für Zivilsachen (GSZ 1/55, GSZ 1/14).
Die Frage der Berücksichtigung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse des Täters bei der Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich nach den vom Großen Senat entwickelten Grundsätzen.
Weitergehende, von der Linie des Großen Senats abweichende Entscheidungen des 4. Strafsenats werden nicht weiterverfolgt und finden keine Fortgeltung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. Oktober 2014, Az: 2 StR 137/14, Beschluss
nachgehend BGH, 14. April 2016, Az: 2 StR 137/14, Vorlagebeschluss
nachgehend BGH, 16. September 2016, Az: VGS 1/16, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 324/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 420/15, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 522/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 374/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 428/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 518/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 137/14, Beschluss
Tenor
Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des Großen Senats für Zivilsachen in den Beschlüssen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 und vom 12. Oktober 2015 - GSZ 1/14 an. An seiner eigenen, weiter gehenden Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96, und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14) hält er nicht fest.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender