Beantwortung der Anfrage des 2. Strafsenats zur Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Rahmen der Zumessung eines Schmerzensgeldes
KI-Zusammenfassung
Der Senat beantwortet eine Anfrage des 2. Strafsenats zur Frage, ob bei der Zumessung von Schmerzensgeld die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Er stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu. Zur Begründung verweist er auf frühere Entscheidungen des Großen Senats und des VI. Zivilsenats (GSZ 1/55, GSZ 1/14).
Ausgang: Die Rechtsauffassung des anfragenden Senats zur Berücksichtigung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse des Täters bei der Schmerzensgeldzumessung wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Senate des Bundesgerichtshofs kann einer Anfrage eines anderen Senats ausdrücklich widersprechen und damit eine abweichende Rechtsauffassung vertreten.
Zur Begründung rechtsrichtlicher Abweichungen kann sich ein Senat auf Entscheidungen des Großen Senats und frühere Senate berufen.
Die Frage der Berücksichtigung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse des Täters bei der Zumessung von Schmerzensgeld ist rechtlich streitig und bedarf der Orientierung an einschlägigen Leitentscheidungen.
Die Verweisung auf etablierte Entscheidungen ersetzt die Darlegung eigener ausführlicher Entscheidungsgründe, wenn dadurch die erforderliche rechtliche Einordnung erfolgt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. Oktober 2014, Az: 2 StR 137/14, Beschluss
nachgehend BGH, 14. April 2016, Az: 2 StR 137/14, Vorlagebeschluss
nachgehend BGH, 16. September 2016, Az: VGS 1/16, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 324/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 420/15, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 522/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 374/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 428/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 518/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 137/14, Beschluss
Tenor
Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu.
Gründe
Der Senat bezieht sich zur Begründung auf die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, und des VI. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 - GSZ 1/14 (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - GSZ 1/14).
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