Revision: Einbeziehung eines Strafbefehls in die Gesamtstrafe wegen Spezialitätsgrundsatz aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe. Der BGH bestätigt die Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen, hebt jedoch die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des AG Garmisch-Partenkirchen auf. Begründet wird dies mit dem Spezialitätsgrundsatz; die Neuberechnung der Gesamtstrafe wird nach §§ 460, 462 StPO angeordnet.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einbeziehung der Geldstrafe aus Strafbefehl wegen Spezialitätsgrundsatz aufgehoben; übrige Revision verworfen, Einzelstrafen bleiben bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch Strafbefehl verhängte Geldstrafe ist grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig.
Die Einbeziehung einer Strafe in die Gesamtstrafe ist ausgeschlossen, wenn die Auslieferungsbewilligung die Vollstreckung dieser Strafe nicht umfasst und der Betroffene nicht auf den Spezialitätsgrundsatz verzichtet.
Ist die Einbeziehung einer Strafe zu Unrecht erfolgt, kann das Revisionsgericht die neue Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe dem Verfahren nach §§ 460, 462 StPO überantworten (§ 354 Abs. 1b StPO).
Eine unterlassene Berücksichtigung günstiger Umstände bei der Einzelstrafzumessung (z. B. Unbestraftheit zum Tatzeitpunkt) führt nicht zur Aufhebung der Einzelstrafen, wenn diese in ihrer Höhe tat- und schuldangemessen sind (§ 354a Abs. 1a StPO).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bamberg, 19. März 2024, Az: 66 KLs 2110 Js 19379/23 jug
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 19. März 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 13. April 2023 entfällt und über die Gesamtstrafe eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung einer gegen ihn mit Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 13. April 2023 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Polen erlittene Auslieferungshaft bestimmt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die für die beiden Betrugstaten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren sowie von zwei Jahren und sechs Monaten haben Bestand. Zwar hat das Landgericht bei der Strafbemessung nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zu den Tatzeitpunkten unbestraft war, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt erachtet der Senat die verhängten Einzelstrafen aber als tat- und schuldangemessen im Sinne des § 354a Abs. 1a Satz 1 StPO.
2. Hingegen unterliegt die Gesamtfreiheitsstrafe der Aufhebung. Das Landgericht hat zu Unrecht die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 13. April 2023 ausgesprochen. Zwar ist diese Strafe an sich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig. Der Einbeziehung steht aber der Grundsatz der Spezialität entgegen, weil sich die Auslieferungsbewilligung nicht auf die Vollstreckung dieser Geldstrafe erstreckt und der Angeklagte nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2025 – 5 StR 646/24; vom 8. November 2022 – 5 StR 339/22; vom 24. Februar 2022 – 6 StR 48/22, NStZ-RR 2022, 154). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die neue Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe dem Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überantworten (§ 354 Abs. 1b StPO).
Bartel Feilcke RiBGH Wenske isturlaubsbedingt unddaher gehindert zuunterschreiben. Bartel von Schmettau Arnoldi