Revision teilweise stattgegeben – Gesamtstrafe wegen Spezialitätsgrundsatz aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken; der BGH gab ihr in Teilumfang statt. Die Freiheitsstrafe von sechs Jahren bleibt bestehen, hingegen wurde die Einbeziehung einer früheren Geldstrafe in die Gesamtstrafe aufgehoben. Grund ist der Spezialitätsgrundsatz: die Auslieferungsbewilligung erstreckt sich nicht auf die Geldstrafe und ein Verzicht liegt nicht vor. Die Entscheidung über die Gesamtstrafe wird gemäß §§ 460, 462 StPO nachträglich getroffen.
Ausgang: Revision des Angeklagten wird insoweit stattgegeben, dass die Einbeziehung der Geldstrafe in die Gesamtstrafe aufgehoben wird; sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Geldstrafe ist grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig.
Die Einbeziehung einer im Ausland erlittenen Strafe in eine deutsche Gesamtstrafe kann durch den Spezialitätsgrundsatz ausgeschlossen sein, wenn die Auslieferungsbewilligung die Vollstreckung dieser Strafe nicht umfasst und kein Verzicht vorliegt.
Erstreckt sich die Auslieferungsbewilligung nicht auf eine bestimmte Sanktion, so hindert der Spezialitätsgrundsatz deren Einbeziehung in eine inländische Gesamtstrafenbildung.
Der Bundesgerichtshof kann die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe nachträglich dem Verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überantworten (vgl. § 354 Abs. 1b StPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; insoweit ist eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Mordes in zehn tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung und mit versuchter schwerer Brandstiftung“ unter Einbeziehung einer am 9. August 2022 gegen ihn verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat verurteilt und eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für in Frankreich erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die für die abgeurteilte Tat verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren hat Bestand. Demgegenüber unterliegt die unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 9. August 2022 gebildete Gesamtstrafe der Aufhebung. Die Geldstrafe ist zwar an sich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig. Ihrer Einbeziehung steht aber der Grundsatz der Spezialität entgegen, weil sich die Auslieferungsbewilligung nicht auf die Vollstreckung dieser Geldstrafe erstreckt und der Angeklagte nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 6 StR 621/24 mwN). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung über eine Gesamtstrafenbildung dem Verfahren nach den §§ 460, 462 StPO zu überantworten (§ 354 Abs. 1b StPO).
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