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BGH·5 StR 646/24·11.03.2025

Revision: Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs wegen Spezialitätsgrundsatzes

StrafrechtAllgemeines StrafrechtInternationales Strafrecht (Auslieferung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Hamburg, das ihn unter Einbeziehung eines Strafbefehls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilte. Streit war, ob der Gesamtstrafenausspruch von der Auslieferungsbewilligung auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls gedeckt ist. Der BGH hob den Gesamtstrafenausspruch wegen Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz auf; die Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten für die erfasste Tat bleibt bestehen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten für die erfasste Tat bleibt bestehen; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Spezialitätsgrundsatz verhindert die Vollstreckung von Strafen oder Maßnahmen, die nicht von der Auslieferungsbewilligung bzw. dem Europäischen Haftbefehl erfasst werden.

2

Die Einbeziehung einer Geldstrafe oder sonstiger Sanktionen in einen Gesamtstrafenausspruch ist nur vollstreckbar, wenn die Auslieferungsbewilligung deren Vollstreckung ausdrücklich oder jedenfalls nach ihrem Inhalt umfasst.

3

Ist der Gesamtstrafenausspruch mit der Auslieferungsbewilligung unvereinbar, ist der betreffende Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; hiervon unberührt bleibt die Freiheitsstrafe wegen der von der Bewilligung erfassten Tat.

4

Hat die Revision nur einen geringfügigen Erfolg, kann es nicht unbillig sein, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO); nicht begründete Verfahrensrügen sind nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 8. April 2024, Az: 604 Ks 7/23

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. April 2024 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; dieser entfällt. Damit ist der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Barmbeck vom 16. Mai 2023 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine hiergegen mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision führt zum Entfallen des Gesamtstrafenausspruchs und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Dem steht – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – der Grundsatz der Spezialität entgegen, weil die Auslieferungsbewilligung vom 15. Juni 2023 auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls vom 10. März 2023 nur die verfahrensgegenständliche Tat, nicht aber auch die Vollstreckung der einbezogenen Geldstrafe erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 5 StR 498/22; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 6 StR 48/22). Der Senat hat demnach den Gesamtstrafenausspruch entfallen lassen, so dass es bei der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten wegen der von der Auslieferungsbewilligung erfassten Tat bleibt, was der Senat zur Klarstellung ausgesprochen hat.

3

Der lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

CirenerMosbacherWerner
GerickeResch