Revision: Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs wegen Verstoßes gegen Spezialitätsgrundsatz
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg eingelegt. Der BGH hebt den Gesamtstrafausspruch auf, weil eine der verurteilten Taten nicht vom europäischen Haftbefehl erfasst war (Spezialitätsgrundsatz) und daher ein Vollstreckungshindernis besteht. Die Einzelstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge bleibt vollstreckbar; sonstige Rügen sind unbegründet oder verworfen.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs wegen Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz; sonstige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine als einfach elektronisch signierte elektronische Anklageschrift genügt den Formerfordernissen des § 32b Abs. 1 StPO; eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.
Ein Verstoß gegen den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz (§ 83h IRG, Art. 27 RbEuHb) begründet kein Verfahrenshindernis, sondern ein Vollstreckungshindernis für die betreffende Einzelstrafe.
Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 53 StGB ist nicht möglich, soweit eine der zu ihrer Grundlage genommenen Einzelstrafen wegen eines Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz nicht vollstreckbar ist.
Ein Ablehnungsgesuch gegen Berufsrichter ist unzulässig, wenn nicht substantiiert vorgetragen wird, wann das Ablehnungsgesuch erhoben wurde und wann der Ablehnungsgrund bekannt wurde (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Rügen wegen unterbliebener Erörterung von Beweismitteln (Inbegriffsrüge) sind unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welches verfahrensrelevante Verhalten des Tatrichters beanstandet wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 16. Juli 2025, Az: 604 Ks 4/25
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Juli 2025 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Vollstreckbar ist derzeit die wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und für die gegen ihn in Italien vollzogene Auslieferungshaft einen Anrechnungsmaßstab bestimmt. Die hiergegen gerichtete, auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Verfahrenshindernisse liegen nicht vor. Insbesondere ist die Anklage wirksam erhoben worden. Die dem Landgericht als elektronisches Dokument übermittelte Anklageschrift, die von der sie verantwortenden Staatsanwältin durch Hinzufügung ihres Namens einfach elektronisch signiert wurde, genügt der Form des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO. Einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO hat es nicht bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2025 - 5 StR 250/25, NJW 2026, 183).
Ein Verstoß gegen den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz nach § 83h Abs. 1 IRG, Art. 27 Abs. 2 RbEuHb (siehe unten Ziffer 4) begründet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verfahrenshindernis, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 - 2 StR 487/23 Rn. 5; vom 18. Juni 2024 - 4 StR 155/24, jeweils mwN).
2. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben ohne Erfolg.
a) Die Rüge, es hätten die vor Beginn der Hauptverhandlung vom Angeklagten abgelehnten Berufsrichter am Urteil mitgewirkt (§ 338 Nr. 3, § 24 Abs. 1 StPO), ist bereits nicht zulässig erhoben. Denn es fehlt Sachvortrag zur Rechtzeitigkeit des Ablehnungsgesuchs gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO. Lediglich aus dem Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ablehnungsantrags ergibt sich, dass die Gerichtsbesetzung vor Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 222a Abs. 1 Satz 2 StPO mitgeteilt worden war. Ein Ablehnungsgesuch ist in einem solchen Fall gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO unverzüglich anzubringen (vgl. auch BT-Drucks. 19/14747, S. 17). Dem Revisionsvorbringen lassen sich die insoweit bedeutsamen zeitlichen Abläufe nicht entnehmen, insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, wann ihm die Besetzungsmitteilung zugestellt worden ist und wann er Kenntnis vom Ablehnungsgrund hatte (vgl. KK-StPO/Heil, 9. Aufl., § 25 Rn. 5).
b) Zu den erhobenen Rügen der Verletzung des § 261 StPO („Inbegriffsrüge“), mit denen der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe eine Anzahl von Urkunden und Lichtbildern sowie den Notrufmitschnitt eines Zeugen nicht oder nur ungenügend erörtert, gilt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Sie sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht ersichtlich ist, welches verfahrensrelevante Verhalten des Landgerichts der Beschwerdeführer konkret beanstandet. Auf der Grundlage des Revisionsvortrags kann der Senat nicht prüfen, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welcher Beweistatsachen sich der Strafkammer eine (weitergehende) Erörterung von Beweismitteln hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33/25 Rn. 28; vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21 Rn. 50). Der Sache nach erhebt der Beschwerdeführer lediglich Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit denen jedoch keine Rechtsfehler aufgezeigt werden.
3. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch, den Einzelstrafen und der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für erlittene Auslieferungshaft keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält indes revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe (§ 53 Abs. 1 StGB) steht der auslieferungsrechtliche Grundsatz der Spezialität (§ 83h Abs. 1 IRG, Art. 27 Abs. 2 RbEuHb) entgegen.
aa) Nach den getroffenen Feststellungen misshandelte der Angeklagte die Geschädigte in ihrer Wohnung anlässlich eines Streits erheblich. In Panik und Todesangst sprang sie vom Balkon in einen 15 m tiefer gelegenen Innenhof und blieb dort liegen. Die Geschädigte, die beim Eintreffen der von einem Nachbarn alarmierten Rettungskräfte noch bei Bewusstsein war, verstarb kurze Zeit später an ihren schweren inneren Verletzungen (erster Tatkomplex). Der Angeklagte blickte nach dem Sprung der Geschädigten hinunter in den Hof und sah sie dort liegen. Alsdann verließ er den Tatort und kümmerte sich nicht um Hilfe, obwohl er es für möglich hielt, dass die Geschädigte überlebt hatte und durch ärztliche Hilfe noch hätte gerettet werden können, ohne eine solche aber versterben könnte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre sie auch dann gestorben, wenn sich der Angeklagte um medizinische Hilfe bemüht hätte (zweiter Tatkomplex). Das Landgericht hat das Geschehen des ersten Tatkomplexes als Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet und insoweit eine Einzelstrafe von fünf Jahren verhängt; in Bezug auf den zweiten Tatkomplex hat es den Angeklagten wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen schuldig gesprochen und hierfür eine weitere Einzelstrafe von sechs Jahren verhängt. Hinsichtlich dieser Strafe besteht aufgrund des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes ein Vollstreckungshindernis.
bb) Der den zweiten Tatkomplex bildende Sachverhalt und dessen strafrechtliche Würdigung waren nicht von dem durch das Amtsgericht Hamburg am 29. August 2024 erlassenen Europäischen Haftbefehl erfasst, auf Grund dessen der Angeklagte aus Italien nach Deutschland ausgeliefert worden war. Gegenstand war allein das Geschehen des ersten Tatkomplexes, welches den Tatverdacht der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begründete. Bezogen auf den Tatvorwurf des versuchten Totschlags durch Unterlassen enthielt die Haftanordnung demgegenüber keine Beschreibung der Tatumstände und ihrer rechtlichen Einordnung im Sinne der § 83a Abs. 1 Nr. 4 und 5 IRG, Art. 8 Abs. 1 Buchst. d und e RbEuHb, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht hätten (zu den grundsätzlichen Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 3 StR 192/25, NJW 2025, 3175; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2023 - 2 BvR 2009/22, NStZ-RR 2023, 152, 154). Um eine Auslieferung wegen dieser Tat ist der italienische Staat mithin nicht ersucht und seine Zustimmung dementsprechend auch nicht erteilt worden. Auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität hat der Angeklagte nicht verzichtet (§ 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 IRG).
b) Der sich hieraus ergebende Verstoß gegen den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz bewirkt ein Vollstreckungshindernis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2024 - 4 StR 155/24; vom 16. Mai 2024 - 2 StR 487/23 Rn. 5; vom 15. November 2023 - 6 StR 488/21 Rn. 13; vom 19. Juli 2023 - 2 StR 46/22 Rn. 6). Die Vollstreckung der für die Tat des versuchten Totschlags durch Unterlassen verhängten Einzelstrafe kommt somit nicht in Betracht. Dies hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2025 - 5 StR 646/24; vom 19. Juli 2023 - 2 StR 46/22).
Sollte aufgrund nachträglicher Zustimmung des ausliefernden Staates (auf ein entsprechendes Ersuchen) oder eines (jederzeit möglichen) Verzichts des Angeklagten auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes die Einzelstrafe vollstreckbar werden, wäre unter Berücksichtigung des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gegebenenfalls im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
5. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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